Personalmanagement zwischen Wirtschaftlichkeits- und ...
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2. Für Vorschläge, die eine berechenbare Ersparnis bringen, z.B. an Ausschuß, Betriebs- <strong>und</strong>/oder Hilfsstoffen,<br />
Energie, Reparatur- <strong>und</strong>/oder Wiederbeschaffungskosten, Zeit, errechnet sich die Prämie nach der Ersparnis im<br />
ersten Anwendungsjahr. Erfordert die Berechnung der Ersparnis einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann sie<br />
geschätzt oder die Vorschlagsprämie in entsprechender Anwendung des Abs. 3 ermittelt werden.<br />
3. Für Verbesserungsvorschläge, die keine berechenbare Ersparnis, jedoch einen sonstigen Vorteil bringen, insbesondere<br />
hinsichtlich der Arbeitssicherheit, Arbeitsplatzgestaltung, Qualitätsverbesserung usw., schlägt der Prüfungsausschuß<br />
die Vorschlagsprämie nach folgendem Stufenplan vor:<br />
Stufe l: hervorragend<br />
Stufe II: sehr gut<br />
Stufe III: gut<br />
Stufe IV: befriedigend<br />
Stufe V: genügend.<br />
4. Wird ein Verbesserungsvorschlag von mehreren Einreichern gemacht (Gruppenvorschlag), so erfolgt die Verteilung<br />
der Prämie nach dem von den Einreichern gewünschten Aufteilungsmaßstab, andernfalls wird die Prämie zu<br />
gleichen Teilen ausgezahlt.<br />
Kommentar zu § 10 Abs. 1: Die Höhe der zu gewährenden Vorschlagsprämie unterliegt ebensowenig der Mitbestimmung<br />
wie die finanzielle Gr<strong>und</strong>ausstattung des Betrieblichen Vorschlagswesens, der "Prämienetat", (BAG AP<br />
Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 zu § 87 BetrVG - Vorschlagswesen). Das Mitbestimmungsrecht umfaßt nach Auffassung des BAG<br />
jedoch die Aufstellung genereller Regelungen über die Bestimmung der zu gewährenden Vergütung. So hat der<br />
Betriebsrat mitzubestimmen, nach welchen Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> Methoden die Prämie bemessen werden soll, bei der<br />
Frage, wie der Nutzen eines Verbesserungsvorschlages zu ermitteln ist, sowie über die Gr<strong>und</strong>sätze für die Höhe <strong>und</strong><br />
Art der Prämie <strong>und</strong> über die Verteilung der Prämie bei Gruppenvorschlägen <strong>und</strong> darüber, wie eine Prämie für einen<br />
Verbesserungsvorschlag bestimmt werden soll, dessen Nutzen nicht zu ermitteln ist (BAG DB 1981, 1043). Bei der<br />
im Rahmen der vereinbarten Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze zu treffenden Entscheidung über die Höhe der Prämie im Einzelfall<br />
hat der Betriebsrat allerdings kein Mitbestimmungsrecht. Unbeschadet dessen ist die Regelung der Prämienhöhe<br />
in einer - insoweit freiwilligen - Betriebsvereinbarung nicht ausgeschlossen. Um den Anreiz für die Einreichung<br />
von Verbesserungsvorschlägen zu erhöhen, kann für die Vorschlagsprämie eine Mindesthöhe festgelegt werden.<br />
Kommentar zu § 10 Abs. 2: Da der Betriebsrat über die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Methoden mitzubestimmen hat, nach denen<br />
die Prämie bemessen werden soll, <strong>und</strong> darüber, wie der Nutzen eines Verbesserungsvorschlages zu ermitteln ist,<br />
bedürfen die Maßstäbe, nach denen der Nutzen eines Verbesserungsvorschlages <strong>und</strong> die Höhe der Vorschlagsprämie<br />
zu bestimmen ist, der Zustimmung des Betriebsrates. Über das Verhältnis der zu gewährenden Prämie zum Jahresnutzen<br />
eines Verbesserungsvorschlages, insbesondere über den konkreten Prozentsatz der Prämie, kann der Arbeitgeber<br />
frei entscheiden (BAG AP Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 - Vorschlagswesen). Das Mitbestimmungsrecht<br />
des Betriebsrates erstreckt sich lediglich auf die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Höhe der Vorschlagsprämie,<br />
also z.B. auf die Bestimmung, daß sich die Vorschlagsprämie an der erzielten Ersparnis auszurichten hat. Es empfiehlt<br />
sich daher, ggf. nach Beratung mit dem Prüfungsausschuß Maßstäbe zu entwickeln, nach denen sich die Höhe<br />
der Vorschlagsprämie aufgr<strong>und</strong> der Ersparnis während des ersten Anwendungsjahres bemißt. Die Vorschlagsprämie<br />
kann in diesem Fall in einem Prozentsatz der Ersparnis ausgedrückt werden; für die Beschäftigungsgruppen (z.B.<br />
Arbeiter, Meister, Ingenieure) können dabei unterschiedliche Prozentsätze in Betracht kommen. Die Höhe der Vorschlagsprämie<br />
kann mit einem konstanten Satz, z.B. 25 % bis 40 % der Jahresersparnis, festgelegt werden. Oft wird<br />
aber auch die Prämie je nach Umfang der Ersparnis gestaffelt, wobei der Prozentsatz mit dem Umfang der errechneten<br />
Ersparnis abnimmt. Eine Bestimmung über die Höhe der Vorschlagsprämie kann mit in die Betriebsvereinbarung<br />
über das Ideenmanagement aufgenommen werden. Wenn dies geschieht, handelt es sich insoweit um eine<br />
freiwillige Betriebsvereinbarung (vgl. Kommentar zu § 10 Abs. 1).<br />
Kommentar zu § 10 Abs. 3: In der Praxis werden häufig umfangreiche Punktsysteme zur Ermittlung der Vorschlagsprämie<br />
in diesen Fällen angewandt. Den Vorteilen einer solchen Methode steht auf der anderen Seite eine<br />
Erhöhung des Verwaltungsaufwandes gegenüber. Es empfiehlt sich, ggf. nach Beratung mit dem Prüfungsausschuß,<br />
den Bewertungsstufen bestimmte Geldbeträge zuzuordnen, die von Stufe l bis Stufe V abwärts gestaffelt sind <strong>und</strong><br />
die in der untersten Stufe nicht unter der nach § 11 vorgesehenen Anerkennungsprämie liegen sollten. Diese Geldbeträge<br />
können auch in die Betriebsvereinbarung über das Ideenmanagement aufgenommen werden. Wenn dies geschieht,<br />
handelt es sich insoweit um eine freiwillige Betriebsvereinbarung. Der Zustimmung des Betriebsrates bedarf<br />
alleine die Regelung, wie eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag bestimmt werden soll, dessen Nutzen<br />
nicht zu ermitteln ist, also im vorliegenden Fall die Normierung eines Stufenplanes für die Bewertung (BAG AP Nr.<br />
1 <strong>und</strong> Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 - Vorschlagswesen).<br />
§ 11 Anerkennungsprämie<br />
Für Vorschläge, die nicht durchgeführt werden, kann der Prüfungsausschuß eine Anerkennungsprämie oder eine<br />
Sachzuwendung vorschlagen, wenn die umsichtige <strong>und</strong> interessierte Mitarbeit des Einreichers anzuerkennen ist.<br />
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