27.11.2012 Aufrufe

2. aktualisierte Auflage, Dezember 2005 - Gemeinsam unter einem ...

2. aktualisierte Auflage, Dezember 2005 - Gemeinsam unter einem ...

2. aktualisierte Auflage, Dezember 2005 - Gemeinsam unter einem ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland <strong>unter</strong> zwei Voraussetzungen straffrei:<br />

1. Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer ärztlichen Indikation<br />

Dabei muss nach ärztlicher Erkenntnis eine Gefahr für das Leben der Schwangeren<br />

oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen und<br />

seelichen Gesundheitszustandes vorliegen. Dabei werden nicht nur die gegenwärtige<br />

Situation, sondern auch die künftigen Lebensumstände der Schwangeren in Betracht<br />

gezogen. Aufgrund einer medizinischen Indikation kann die Schwangerschaft<br />

zu jedem Zeitpunkt beendet werden. Eine Indikation liegt auch dann vor, wenn die<br />

Schwangerschaft durch eine Straftat, wie etwa einer Vergewaltigung, entstanden ist.<br />

In diesem Fall darf der Schwangerschaftsabbruch nur bis zur 1<strong>2.</strong> Schwangerschaftswoche<br />

erfolgen. Die Indikation muss immer ein Arzt oder eine Ärztin ausstellen. Den<br />

Schwangerschaftsabbruch selbst muss dann ein anderer Arzt vornehmen. Selbstverständlich<br />

muss die Schwangere in den Eingriff einwilligen. Da es sich im Falle der<br />

Indikationen um eine vom Gesetz gerechtfertigte Beendigung der Schwangerschaft<br />

handelt, werden alle damit verbundenen Kosten von der gesetzlichen Versicherung<br />

übernommen.<br />

<strong>2.</strong> Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung<br />

Dieser hat folgende Voraussetzungen:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Die Schwangere muss den Schwangerschaftsabbruch verlangen.<br />

Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein.<br />

Der Eingriff muss von <strong>einem</strong> Arzt vorgenommen werden, und die Schwangere<br />

muss dem Arzt durch eine Bescheinigung nachweisen, dass sie sich in einer<br />

staatlich anerkannten Beratungsstelle mindestens drei Tage vorher hat beraten<br />

lassen.<br />

Was erwartet Sie in der Beratungsstelle?<br />

Wenn Sie sich vor Ende der 1<strong>2.</strong> Schwangerschaftswoche für einen Abbruch entscheiden,<br />

müssen Sie eine staatlich anerkannte Beratungsstelle für Familienplanung,<br />

Sexualaufklärung und Schwangerschaft aufsuchen. Dort können Sie, wenn Sie dies<br />

möchten, zusammen mit der Beraterin alle Gründe besprechen, die Sie zu Ihrer<br />

Entscheidung bewogen haben. Wenn Sie noch im Zweifel sind, ob Sie das Kind<br />

bekommen sollen oder nicht, <strong>unter</strong>stützt Sie die Beraterin dabei, dass Sie die für<br />

Sie richtige Entscheidung treffen können. In der Beratung bekommen Sie auch alle<br />

Informationen über Hilfsmöglichkeiten für Mutter und Kind, die es Ihnen vielleicht<br />

36

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!