Aus guter Familie
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Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
zählt insbesondere die GmbH & Co KG. In den Anwendungsbereich der branchenabhängigen<br />
Zusatzvorschriften fallen insbesondere Banken und Versicherungen<br />
(§§ 340 f. HGB).<br />
Der Umfang der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften und KapCoGesellschaften<br />
ist nicht einheitlich. Vielmehr differenziert das HGB in Abhängigkeit von<br />
der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der Anzahl der Arbeitnehmer zwischen<br />
den folgenden drei Größenklassen von Unternehmen (§ 267 HGB):<br />
Größenklasse Bilanzsumme<br />
(Mio. Euro)<br />
Umsatzerlöse<br />
(Mio. Euro)<br />
Arbeitnehmer<br />
Klein ≤ 4,840 ≤ 9,680 ≤ 50<br />
Mittelgroß > 4,840<br />
und ≤ 19,250<br />
> 9,680<br />
und ≤ 38,500<br />
> 50<br />
und ≤ 250<br />
Groß > 19,250 > 38,500 > 250<br />
Eine Besonderheit besteht für Kapitalgesellschaften, die mit ausgegebenen<br />
Wertpapieren (Aktien und Schuldverschreibungen) einen organisierten Markt in<br />
Anspruch nehmen (Börsennotierung) oder die Zulassung zum Handel beantragt<br />
haben: diese gelten stets als große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB). Die<br />
Begebung einer Anleihe ohne Börsennotierung führt hingegen nicht automatisch<br />
zur Einstufung als große Kapitalgesellschaft.<br />
Der Jahresabschluss von NichtKapitalgesellschaften (Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften<br />
ohne KapCoGesellschaften) ist zweigeteilt und besteht<br />
aus der Bilanz sowie der Gewinn und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB).<br />
Demgegenüber ist der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und KapCoGesellschaften<br />
dreigeteilt und beinhaltet gemäß § 264 Abs. 1 HGB neben Bilanz und<br />
GuV auch einen Anhang.<br />
Der Anhang ergänzt die Angaben der Bilanz zur Verbesserung des Einblicks in<br />
die wirtschaftliche Lage um eine Vielzahl von Angaben, u.a. zu den Posten der<br />
Bilanz und GuV sowie den Bilanzierungs und Bewertungsmethoden, aber auch<br />
zur Höhe der Vorstands und Aufsichtsratsvergütung (§§ 284 f. HGB).<br />
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und KapCoGesellschaften müssen<br />
darüber hinaus einen Lagebericht nach Maßgabe von § 289 HGB aufstellen, der<br />
für die Bilanzadressaten von besonderer Bedeutung ist. Denn in den Lagebericht<br />
müssen nicht nur eine Analyse von Geschäftsverlauf und wirtschaftlicher Lage,<br />
sondern auch zukunftsbezogene Informationen zu der künftig erwarteten Unternehmensentwicklung<br />
und den bestehenden Chancen und Risiken aufgenommen<br />
werden.<br />
In den Anwendungsbereich des Publizitätsgesetzes (PublG) fallen Unternehmen<br />
in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft (die keinen Abschluss nach<br />
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