02.05.2012 Aufrufe

Aus guter Familie

Aus guter Familie

Aus guter Familie

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

zählt insbesondere die GmbH & Co KG. In den Anwendungsbereich der branchenabhängigen<br />

Zusatzvorschriften fallen insbesondere Banken und Versicherungen<br />

(§§ 340 f. HGB).<br />

Der Umfang der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften und KapCo­Gesellschaften<br />

ist nicht einheitlich. Vielmehr differenziert das HGB in Abhängigkeit von<br />

der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der Anzahl der Arbeitnehmer zwischen<br />

den folgenden drei Größenklassen von Unternehmen (§ 267 HGB):<br />

Größenklasse Bilanzsumme<br />

(Mio. Euro)<br />

Umsatzerlöse<br />

(Mio. Euro)<br />

Arbeitnehmer<br />

Klein ≤ 4,840 ≤ 9,680 ≤ 50<br />

Mittelgroß > 4,840<br />

und ≤ 19,250<br />

> 9,680<br />

und ≤ 38,500<br />

> 50<br />

und ≤ 250<br />

Groß > 19,250 > 38,500 > 250<br />

Eine Besonderheit besteht für Kapitalgesellschaften, die mit ausgegebenen<br />

Wertpapieren (Aktien und Schuldverschreibungen) einen organisierten Markt in<br />

Anspruch nehmen (Börsennotierung) oder die Zulassung zum Handel beantragt<br />

haben: diese gelten stets als große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB). Die<br />

Begebung einer Anleihe ohne Börsennotierung führt hingegen nicht automatisch<br />

zur Einstufung als große Kapitalgesellschaft.<br />

Der Jahresabschluss von Nicht­Kapitalgesellschaften (Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften<br />

ohne KapCo­Gesellschaften) ist zweigeteilt und besteht<br />

aus der Bilanz sowie der Gewinn­ und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB).<br />

Demgegenüber ist der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und KapCo­Gesellschaften<br />

dreigeteilt und beinhaltet gemäß § 264 Abs. 1 HGB neben Bilanz und<br />

GuV auch einen Anhang.<br />

Der Anhang ergänzt die Angaben der Bilanz zur Verbesserung des Einblicks in<br />

die wirtschaftliche Lage um eine Vielzahl von Angaben, u.a. zu den Posten der<br />

Bilanz und GuV sowie den Bilanzierungs­ und Bewertungsmethoden, aber auch<br />

zur Höhe der Vorstands­ und Aufsichtsratsvergütung (§§ 284 f. HGB).<br />

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und KapCo­Gesellschaften müssen<br />

darüber hinaus einen Lagebericht nach Maßgabe von § 289 HGB aufstellen, der<br />

für die Bilanzadressaten von besonderer Bedeutung ist. Denn in den Lagebericht<br />

müssen nicht nur eine Analyse von Geschäftsverlauf und wirtschaftlicher Lage,<br />

sondern auch zukunftsbezogene Informationen zu der künftig erwarteten Unternehmensentwicklung<br />

und den bestehenden Chancen und Risiken aufgenommen<br />

werden.<br />

In den Anwendungsbereich des Publizitätsgesetzes (PublG) fallen Unternehmen<br />

in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft (die keinen Abschluss nach<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!