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Aus guter Familie

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Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

eine Chance als Möglichkeit von positiven künftigen Entwicklungen definiert ist.<br />

Allerdings ist über die wesentlichen Chancen der voraussichtlichen Entwicklung<br />

des Konzerns nicht im Risikobericht, sondern im Prognosebericht im Rahmen der<br />

Lageberichterstattung nach DRS 15 zu berichten.<br />

Berichtspflichtig sind nach DRS 5 alle Risiken, die die Entscheidungen der Adressaten<br />

beeinflussen können. Solche Risiken liegen insbesondere dann vor, wenn die<br />

Gefahr einer deutlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns<br />

besteht oder Hinweise auf eine mögliche wirtschaftliche oder rechtliche Bestandsgefährdung<br />

vorliegen.<br />

Die Risikoberichterstattung muss aus sich heraus verständlich sein. Zu diesem<br />

Zweck sind die einzelnen Risiken zu beschreiben und mögliche Konsequenzen der<br />

Risiken zu erläutern. <strong>Aus</strong> der Darstellung soll zudem die Bedeutung der Risiken<br />

für den Konzern hervorgehen. <strong>Aus</strong> Gründen der Klarheit hat die Risikoberichterstattung<br />

in einer geschlossenen Darstellung getrennt von der Prognoseberichterstattung<br />

zu erfolgen.<br />

Den Schwerpunkt der Berichterstattung bilden die mit den spezifischen Gegebenheiten<br />

des Konzerns und seiner Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken. Berichtspflichtig<br />

sind insbesondere Risikokonzentrationen, wie z.B. Konzentrationen<br />

auf einzelne Kunden, Lieferanten, Produkte, Patente und Länder. Die einzelnen<br />

Risiken sind in geeigneter Form zu Risikokategorien zusammenzufassen (z.B.<br />

Umfeld­ und Branchenrisiken, unternehmensstrategische Risiken, finanzwirtschaftliche<br />

Risiken). Risiken, die den Bestand des Konzerns gefährden könnten,<br />

sind als solche zu bezeichnen.<br />

Als Prognosezeitraum sollte für bestandsgefährdende Risiken grundsätzlich ein<br />

Jahr, für andere wesentliche Risiken ein überschaubarer Zeitraum von in der Regel<br />

zwei Jahren zugrunde gelegt werden.<br />

DRS 5 verlangt eine Risikoquantifizierung, wenn verlässliche und anerkannte<br />

Methoden zur Quantifizierung der Risiken vorhanden sind, die Risikoquantifizierung<br />

wirtschaftlich vertretbar ist und die Quantifizierung eine entscheidungsrelevante<br />

Information für die Adressaten des Konzernlageberichts darstellt. In diesem<br />

Fall sind die verwendeten Modelle und deren Annahmen zu erläutern.<br />

Grundsätzlich sieht DRS 5 eine Berichterstattung über die Risiken nach Berücksichtigung<br />

eventueller Risikobewältigungsmaßnahmen – wie z.B. den Abschluss<br />

einer Versicherung – vor. Insoweit ist die Berichterstattung auf das verbleibende<br />

Restrisiko beschränkt. Falls allerdings die ergriffenen Maßnahmen das Risiko<br />

nicht verlässlich kompensieren können, sind die Risiken vor Bewältigungsmaßnahmen<br />

sowie die Gegenmaßnahmen anzugeben. Über Risiken, für die im Jahresabschluss<br />

bereits bilanzielle Vorsorge (z.B. durch Rückstellungsbildung) getroffen<br />

wurde, ist nur insoweit zu berichten, als dies zur Gesamteinschätzung der Risikosituation<br />

erforderlich ist.<br />

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