Aus guter Familie
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Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
eine Chance als Möglichkeit von positiven künftigen Entwicklungen definiert ist.<br />
Allerdings ist über die wesentlichen Chancen der voraussichtlichen Entwicklung<br />
des Konzerns nicht im Risikobericht, sondern im Prognosebericht im Rahmen der<br />
Lageberichterstattung nach DRS 15 zu berichten.<br />
Berichtspflichtig sind nach DRS 5 alle Risiken, die die Entscheidungen der Adressaten<br />
beeinflussen können. Solche Risiken liegen insbesondere dann vor, wenn die<br />
Gefahr einer deutlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns<br />
besteht oder Hinweise auf eine mögliche wirtschaftliche oder rechtliche Bestandsgefährdung<br />
vorliegen.<br />
Die Risikoberichterstattung muss aus sich heraus verständlich sein. Zu diesem<br />
Zweck sind die einzelnen Risiken zu beschreiben und mögliche Konsequenzen der<br />
Risiken zu erläutern. <strong>Aus</strong> der Darstellung soll zudem die Bedeutung der Risiken<br />
für den Konzern hervorgehen. <strong>Aus</strong> Gründen der Klarheit hat die Risikoberichterstattung<br />
in einer geschlossenen Darstellung getrennt von der Prognoseberichterstattung<br />
zu erfolgen.<br />
Den Schwerpunkt der Berichterstattung bilden die mit den spezifischen Gegebenheiten<br />
des Konzerns und seiner Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken. Berichtspflichtig<br />
sind insbesondere Risikokonzentrationen, wie z.B. Konzentrationen<br />
auf einzelne Kunden, Lieferanten, Produkte, Patente und Länder. Die einzelnen<br />
Risiken sind in geeigneter Form zu Risikokategorien zusammenzufassen (z.B.<br />
Umfeld und Branchenrisiken, unternehmensstrategische Risiken, finanzwirtschaftliche<br />
Risiken). Risiken, die den Bestand des Konzerns gefährden könnten,<br />
sind als solche zu bezeichnen.<br />
Als Prognosezeitraum sollte für bestandsgefährdende Risiken grundsätzlich ein<br />
Jahr, für andere wesentliche Risiken ein überschaubarer Zeitraum von in der Regel<br />
zwei Jahren zugrunde gelegt werden.<br />
DRS 5 verlangt eine Risikoquantifizierung, wenn verlässliche und anerkannte<br />
Methoden zur Quantifizierung der Risiken vorhanden sind, die Risikoquantifizierung<br />
wirtschaftlich vertretbar ist und die Quantifizierung eine entscheidungsrelevante<br />
Information für die Adressaten des Konzernlageberichts darstellt. In diesem<br />
Fall sind die verwendeten Modelle und deren Annahmen zu erläutern.<br />
Grundsätzlich sieht DRS 5 eine Berichterstattung über die Risiken nach Berücksichtigung<br />
eventueller Risikobewältigungsmaßnahmen – wie z.B. den Abschluss<br />
einer Versicherung – vor. Insoweit ist die Berichterstattung auf das verbleibende<br />
Restrisiko beschränkt. Falls allerdings die ergriffenen Maßnahmen das Risiko<br />
nicht verlässlich kompensieren können, sind die Risiken vor Bewältigungsmaßnahmen<br />
sowie die Gegenmaßnahmen anzugeben. Über Risiken, für die im Jahresabschluss<br />
bereits bilanzielle Vorsorge (z.B. durch Rückstellungsbildung) getroffen<br />
wurde, ist nur insoweit zu berichten, als dies zur Gesamteinschätzung der Risikosituation<br />
erforderlich ist.<br />
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