02.05.2012 Aufrufe

Aus guter Familie

Aus guter Familie

Aus guter Familie

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Kapitalgesellschaften, die freiwillig einen Einzelabschluss nach IFRS aufstellen,<br />

dürfen die vorgeschriebene Offenlegung des Abschlusses im Bundesanzeiger auf<br />

den IFRS­Abschluss beschränken (§ 325 Abs. 2a HGB). Der Jahresabschluss nach<br />

HGB muss bei Inanspruchnahme dieses Wahlrechts nicht veröffentlicht werden.<br />

In Deutschland ansässige Konzerne müssen grundsätzlich einen konsolidierten<br />

Abschluss aufstellen und offenlegen (§§ 290, 325 HGB, §§ 11, 15 PublG). Im Konzernabschluss<br />

werden die rechtlich selbständigen Konzernunternehmen so behandelt,<br />

als würden sie nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich ein einziges<br />

Unternehmen darstellen (Einheitstheorie).<br />

Die Konzernrechnungslegung in Deutschland orientiert sich grundsätzlich an den<br />

Rechnungslegungsvorschriften des HGB. Eine <strong>Aus</strong>nahme besteht allerdings für<br />

kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen und für Mutterunternehmen, die im<br />

Inland eine Börsenzulassung beantragt haben (§ 315a Abs. 1 und 2 HGB). Diese<br />

Mutterunternehmen müssen auf Konzernebene die von der EU anerkannten<br />

(endorsed) IFRS anwenden, sofern sie nach den handelsrechtlichen Vorschriften<br />

zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Im Gegenzug entfällt<br />

die Verpflichtung zur Aufstellung eines HGB­Konzernabschlusses.<br />

Für die übrigen in Deutschland ansässigen Mutterunternehmen besteht ein Wahlrecht,<br />

die IFRS im Konzernabschluss anzuwenden (§ 315a Abs. 3 HGB). Mutterunternehmen,<br />

die die IFRS im Konzernabschluss freiwillig anwenden, sind von<br />

der Pflicht zur Konzernrechnungslegung nach HGB befreit.<br />

Im Fall der Aufstellung eines IFRS­Konzernabschlusses ist ergänzend ein Konzernlagebericht<br />

nach Maßgabe von § 315 HGB aufzustellen (§ 315a Abs. 1 HGB).<br />

Dies ist darauf zurückzuführen, dass die IFRS bislang keinen Lagebericht im handelsrechtlichen<br />

Sinne, insbesondere keine Prognose­ und Risikoberichterstattung<br />

kennen. Insoweit geht die Rechnungslegung nach HGB zumindest derzeit über die<br />

Informationsvermittlung nach IFRS hinaus. Allerdings arbeitet das IASB gerade<br />

an einem eigenen Standard zur Lageberichterstattung nach IFRS („Management<br />

Commentary“).<br />

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund besteht aktuell keine grundsätzliche Überlegenheit<br />

von IFRS­Abschlüssen gegenüber Jahresabschlüssen nach HGB. Dies<br />

gilt insbesondere nach Umsetzung der HGB­Reform durch das BilMoG und der<br />

hierdurch vollzogenen Annäherung an die IFRS. Die unterschiedliche Informationsqualität,<br />

die Unternehmen ihren Adressaten zur Verfügung stellen, kann also<br />

nicht auf die Systemfrage „Rechnungslegung nach IFRS oder HGB“ verengt werden.<br />

Möglicherweise hat sich allerdings in der Praxis auf Ebene der IFRS schlicht<br />

eine andere, stärker auf die Adressaten und ihre Informationsbedürfnisse ausgerichtete<br />

Kommunikationskultur als nach HGB üblich entwickelt. Diese These wird<br />

durch die empirischen Befunde im Rahmen dieser Studie gestützt.<br />

23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!