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MICHAELBOTE - Stadt Zeitz

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AmtsblAtt der stAdt ZeitZ<br />

3. Änderungssatzung<br />

zur Hauptsatzung der stadt <strong>Zeitz</strong><br />

vom 13. 08. 2009<br />

MichaelBOTe<br />

Präambel<br />

Aufgrund der §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für<br />

das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA<br />

S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung,<br />

hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> in seiner Sitzung am 26. August 2010<br />

die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> vom<br />

13. August 2009 beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Der § 22 Öffentliche Bekanntmachungen, Abs. 5 erhält folgende<br />

neue Fassung:<br />

(5) Die ortsüblichen Bekanntmachungen nach § 50 Abs. 4 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt von Zeit, Ort und<br />

Tagesordnung der Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates und seiner Ausschüsse<br />

erfolgt in den Aushangkästen<br />

stadt <strong>Zeitz</strong> vor dem Rathaus, Altmarkt 1<br />

am Festplatz, Hainichener Dorfstraße<br />

Ortschaft Geußnitz <strong>Zeitz</strong>er Str. 2<br />

Ortschaft Nonnewitz Hauptstraße 15<br />

Ortschaft Kayna Barbarossastraße 5<br />

Ortschaft Pirkau Pirkau 14<br />

Ortschaft Würchwitz Johann-Christian-Schubart-Straße –<br />

Recyclingbehälter<br />

Ortschaft Zangenberg an der Mehrzweckhalle,<br />

Leipziger Straße 14<br />

Ortschaft luckenau Bürgerhaus, Schulweg 1d<br />

Ortschaft theißen Theißener Hauptstraße 1<br />

Die ortsüblichen Bekanntmachungen der Sitzungen der Ortschaftsräte<br />

erfolgt im Aushangkasten der jeweiligen Ortschaft.<br />

Artikel II<br />

Die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> tritt am<br />

Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Genehmigungsvermerk zur Hauptsatzung der stadt <strong>Zeitz</strong><br />

Die nach § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />

vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) in der zur<br />

Zeit gültigen Fassung erforderliche Genehmigung ist durch den<br />

Landrat des Burgenlandkreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde<br />

mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 erteilt worden.<br />

<strong>Zeitz</strong>, den 12. 10. 2010<br />

dr. Kunze,<br />

Oberbürgermeister der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />

Parkordnung<br />

für das Parken an Parkuhren<br />

und Parkscheinautomaten der stadt <strong>Zeitz</strong><br />

Aufgrund der §§ 4, 6 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />

(GO LSA) vom 05. 10. 1993 in der zurzeit geltenden Fassung<br />

und des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom<br />

05. 03. 2003 in der zurzeit geltenden Fassung erlässt der <strong>Stadt</strong>rat der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> am 30. 09. 2010 folgende Parkordnung:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur<br />

unter Benutzung einer Parkuhr, eines Parkscheinautomaten oder anderer<br />

Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, handelt<br />

es sich um gebührenpflichtigen Parkraum.<br />

Gebührenpflichtiger ist, wer den gebührenpflichtigen Parkraum nutzt.<br />

Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der Nutzung des gebührenpflichtigen<br />

Parkraumes. Die Gebühr wird zum Zeitpunkt der Entstehung<br />

fällig.<br />

§ 2<br />

Gebührenzonen<br />

Der Parkraum wird in Gebührenzonen eingeteilt, um den unterschiedlichen<br />

Wert, den bestimmte Parkbereiche für die Benutzer<br />

haben, auch mit unterschiedlichen Gebührensätzen erfassen zu können.<br />

Die Gebührenzone I erfasst die Parkplätze Altmarkt, Besenstraße/<br />

Kalkstraße, Michaeliskirchhof und Neumarkt.<br />

Die Gebührenzone II erfasst die Straßen August-Bebel-Straße, Brüderstraße<br />

und Neumarktstraße.<br />

An den Parkuhren in der Baderstraße, Braustraße, Brüderstraße,<br />

Steinsgraben, Weberstraße sind gesondert Gebühren festzulegen.<br />

Unberührt hiervon bleibt die Befugnis, Bewohner bzw. Unternehmer<br />

mit Parkausweis von der allgemeinen Gebührenpflicht auszunehmen<br />

sowie die Befugnis zur Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze<br />

für Großveranstaltungen.<br />

§ 3<br />

Gebührenpflichtige Parkzeiten<br />

Die Gebührenpflicht besteht während folgender Zeiten:<br />

montag – donnerstag 8.00 Uhr – 16.00 Uhr<br />

Freitag 8.00 Uhr – 13.00 Uhr<br />

§ 4<br />

Höchstparkdauer<br />

Die Höchstparkdauer beträgt 4 Stunden.<br />

§ 5<br />

Parkausweise<br />

Bewohnerparkausweise werden auf Antrag von der Verwaltung ausgehändigt.<br />

Diese berechtigen zum Parken in den dafür vorgesehenen<br />

und ausgeschilderten Bewohnerparkbereichen.<br />

Für den Erhalt einer Bewohnerparkkarte wird eine Gebühr von 60,00<br />

Euro erhoben. Die Bewohnerparkkarte erhält 2 Jahre ihre Gültigkeit.<br />

Unternehmer können für das Parken im gebührenpflichtigen Parkraum<br />

auf Antrag Parkausweise erwerben. Ausgenommen sind hierbei<br />

der Parkplatz Altmarkt sowie jegliche Parkbereiche, deren Nutzung<br />

durch Parkuhren geregelt ist.<br />

Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten können 2 Parkausweise, für<br />

jeden weiteren angefangenen 5. Beschäftigten einen weiteren Parkausweis<br />

erhalten.<br />

Für den Erhalt einer Unternehmerparkkarte in der Gebührenzone I<br />

und II wird eine monatliche Gebühr von 25,00 Euro erhoben.<br />

Bewohner bzw. Unternehmer mit Parkausweis sind von der allgemeinen<br />

Gebührenpflicht im gebührenpflichtigen Parkraum befreit.<br />

§ 6<br />

inkrafttreten<br />

Die Parkordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma-<br />

1. Jahrgang | 16. Oktober 2010 17

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