MICHAELBOTE - Stadt Zeitz
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AmtsblAtt der stAdt ZeitZ<br />
3. Änderungssatzung<br />
zur Hauptsatzung der stadt <strong>Zeitz</strong><br />
vom 13. 08. 2009<br />
MichaelBOTe<br />
Präambel<br />
Aufgrund der §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für<br />
das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA<br />
S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung,<br />
hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> in seiner Sitzung am 26. August 2010<br />
die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> vom<br />
13. August 2009 beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Der § 22 Öffentliche Bekanntmachungen, Abs. 5 erhält folgende<br />
neue Fassung:<br />
(5) Die ortsüblichen Bekanntmachungen nach § 50 Abs. 4 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Sachsen-Anhalt von Zeit, Ort und<br />
Tagesordnung der Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates und seiner Ausschüsse<br />
erfolgt in den Aushangkästen<br />
stadt <strong>Zeitz</strong> vor dem Rathaus, Altmarkt 1<br />
am Festplatz, Hainichener Dorfstraße<br />
Ortschaft Geußnitz <strong>Zeitz</strong>er Str. 2<br />
Ortschaft Nonnewitz Hauptstraße 15<br />
Ortschaft Kayna Barbarossastraße 5<br />
Ortschaft Pirkau Pirkau 14<br />
Ortschaft Würchwitz Johann-Christian-Schubart-Straße –<br />
Recyclingbehälter<br />
Ortschaft Zangenberg an der Mehrzweckhalle,<br />
Leipziger Straße 14<br />
Ortschaft luckenau Bürgerhaus, Schulweg 1d<br />
Ortschaft theißen Theißener Hauptstraße 1<br />
Die ortsüblichen Bekanntmachungen der Sitzungen der Ortschaftsräte<br />
erfolgt im Aushangkasten der jeweiligen Ortschaft.<br />
Artikel II<br />
Die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> tritt am<br />
Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Genehmigungsvermerk zur Hauptsatzung der stadt <strong>Zeitz</strong><br />
Die nach § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />
vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) in der zur<br />
Zeit gültigen Fassung erforderliche Genehmigung ist durch den<br />
Landrat des Burgenlandkreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde<br />
mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 erteilt worden.<br />
<strong>Zeitz</strong>, den 12. 10. 2010<br />
dr. Kunze,<br />
Oberbürgermeister der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />
Parkordnung<br />
für das Parken an Parkuhren<br />
und Parkscheinautomaten der stadt <strong>Zeitz</strong><br />
Aufgrund der §§ 4, 6 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />
(GO LSA) vom 05. 10. 1993 in der zurzeit geltenden Fassung<br />
und des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom<br />
05. 03. 2003 in der zurzeit geltenden Fassung erlässt der <strong>Stadt</strong>rat der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> am 30. 09. 2010 folgende Parkordnung:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur<br />
unter Benutzung einer Parkuhr, eines Parkscheinautomaten oder anderer<br />
Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, handelt<br />
es sich um gebührenpflichtigen Parkraum.<br />
Gebührenpflichtiger ist, wer den gebührenpflichtigen Parkraum nutzt.<br />
Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der Nutzung des gebührenpflichtigen<br />
Parkraumes. Die Gebühr wird zum Zeitpunkt der Entstehung<br />
fällig.<br />
§ 2<br />
Gebührenzonen<br />
Der Parkraum wird in Gebührenzonen eingeteilt, um den unterschiedlichen<br />
Wert, den bestimmte Parkbereiche für die Benutzer<br />
haben, auch mit unterschiedlichen Gebührensätzen erfassen zu können.<br />
Die Gebührenzone I erfasst die Parkplätze Altmarkt, Besenstraße/<br />
Kalkstraße, Michaeliskirchhof und Neumarkt.<br />
Die Gebührenzone II erfasst die Straßen August-Bebel-Straße, Brüderstraße<br />
und Neumarktstraße.<br />
An den Parkuhren in der Baderstraße, Braustraße, Brüderstraße,<br />
Steinsgraben, Weberstraße sind gesondert Gebühren festzulegen.<br />
Unberührt hiervon bleibt die Befugnis, Bewohner bzw. Unternehmer<br />
mit Parkausweis von der allgemeinen Gebührenpflicht auszunehmen<br />
sowie die Befugnis zur Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze<br />
für Großveranstaltungen.<br />
§ 3<br />
Gebührenpflichtige Parkzeiten<br />
Die Gebührenpflicht besteht während folgender Zeiten:<br />
montag – donnerstag 8.00 Uhr – 16.00 Uhr<br />
Freitag 8.00 Uhr – 13.00 Uhr<br />
§ 4<br />
Höchstparkdauer<br />
Die Höchstparkdauer beträgt 4 Stunden.<br />
§ 5<br />
Parkausweise<br />
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag von der Verwaltung ausgehändigt.<br />
Diese berechtigen zum Parken in den dafür vorgesehenen<br />
und ausgeschilderten Bewohnerparkbereichen.<br />
Für den Erhalt einer Bewohnerparkkarte wird eine Gebühr von 60,00<br />
Euro erhoben. Die Bewohnerparkkarte erhält 2 Jahre ihre Gültigkeit.<br />
Unternehmer können für das Parken im gebührenpflichtigen Parkraum<br />
auf Antrag Parkausweise erwerben. Ausgenommen sind hierbei<br />
der Parkplatz Altmarkt sowie jegliche Parkbereiche, deren Nutzung<br />
durch Parkuhren geregelt ist.<br />
Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten können 2 Parkausweise, für<br />
jeden weiteren angefangenen 5. Beschäftigten einen weiteren Parkausweis<br />
erhalten.<br />
Für den Erhalt einer Unternehmerparkkarte in der Gebührenzone I<br />
und II wird eine monatliche Gebühr von 25,00 Euro erhoben.<br />
Bewohner bzw. Unternehmer mit Parkausweis sind von der allgemeinen<br />
Gebührenpflicht im gebührenpflichtigen Parkraum befreit.<br />
§ 6<br />
inkrafttreten<br />
Die Parkordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma-<br />
1. Jahrgang | 16. Oktober 2010 17