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UUmwelt34Perchiner GemeindeboteMobile SchadstoffsammlungPercha:Montag, 25. Jänner 2010 14.15 – 15.15 UhrEngelbergerplatz (Gemeinde)Oberwielenbach:Montag, 15. Februar 2010 11.00 – 12.00 Uhr KirchplatzSammlung des Biomüllsin OberwielenbachMittwoch, 20. Jänner 2010Mittwoch, 03. Februar 2010Mittwoch, 17. Februar 2010Mittwoch, 03. März 2010Mittwoch, 17. März 2010Mittwoch, 31. März 2010Gülle & Co. – damit es nicht zum Himmel stinktDie Forststation Bruneck hat uns folgende Informationen zur umweltfreundlichen Ausbringungvon Düngemitteln zukommen lassen.Südtirols Natur und Landschaft ist für ihre Schönheitund ihre intakte Umwelt bekannt. Vor allem die sauberenGewässer und die gepflegte Landschaft sind eingutes Zeugnis naturnaher Bewirtschaftung der Felderund Wiesen. Doch mancherorts trügt der Schein.Immer wieder kommt es vor, dass Wirtschaftsdünger(Mist, Gülle, Jauche) falsch ausgebracht werden. VieleBöden sind bereits überdüngt und in gar manchenTagesblättern wird von Jauche und Gülle in Seen undFlüssen berichtet.Mit dem Landesgesetz Nr.8 vom 18. Juni 2002 unddem Dekret des L.H. Nr.6 vom 21.Jänner 2008 hat dieLandesregierung klare Richtlinien zum Gewässerschutzund zum Ausbringen von Düngemitteln beschlossen.Maximale erlaubte Ausbringungsmenge umgerechnetin GVE:- Landwirtschaftliche Böden ohne Pflanzenbewuchs(Ackerbau) 2,2GVE/ha- Landwirtschaftliche Böden mit Kulturen mit hohemStickstoffbedarf(z.B.Mais) 3,0 GVE/ha- Landwirtschaftliche Böden mit Pflanzenbewuchs biszu 1250m Meereshöhe 2,5 GVE/ha- Landwirtschaftliche Böden mit Pflanzenbewuchsoberhalb von 1250m Meereshöhe 2,0 GVE/ha- Landwirtschaftliche Böden mit Pflanzenbewuchsoberhalb von 1800m Meereshöhe (Wiesen)1,5 GVE/haDie Ausbringung von Dünger ist verboten- auf nicht landwirtschaftlich genutzten Böden ( ausgenommen:Gemüsegärten, Gärten, Parkanlagen,Flächen usw.…):im Wald- vom 1. Dezember bis Ende Februar- auf gefrorenen und schneebedeckten Böden;- auf wassergesättigten und überschwemmten Böden,sowie auf Böden mit anstehendem Grundwasseroder mit aktiven Rutschungen;- in einem Abstand von weniger als 5 m von natürlichenWasserläufen und von künstlichen Abzugsgräbendes Hauptabflussnetzes ohne Damm;- in der Nähe der Ufer von natürlichen Seen, in einemAbstand von weniger als 10 m;- in der Nahe von Straßen und Siedlungen, in einemAbstand von weniger als 5 bzw. 20 mDie Ausbringung von Wirtschaftsdüngerist verboten:- falls Jauche und Gülle mit für den menschlichenVerzehr bestimmten Produkten in direkten Kontaktkommen können;- im Gemüsebau, bei vorhandener Kultur, sowie imObstbau, außer die Ausbringungsart beeinträchtigtnicht die Pflanzenteile über dem Boden;- im Futterbau, in den drei Wochen vor dem Schnittoder vor der Beweidung;

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