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World Market Fund - Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA

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<strong>World</strong> <strong>Market</strong> <strong>Fund</strong>Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der BeratungsgesellschaftSollte die Beratungsgesellschaft nicht mehr für die Anlageberatung des Fonds zur Verfügung stehen(siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Beratungsgesellschaft“), kann die Gesellschaftdie Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristvon 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in demAbschnitt 11 „Anlageziel und Anlagegrundsätze“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen,sondern die Mittel des Fonds ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.13. BewertungAllgemeine Regeln für die VermögensbewertungAn einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte VermögensgegenständeVermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisiertenMarkt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werdenzum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet,sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“nicht anders angegeben.Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenständeoder Vermögensgegenstände ohne handelbaren KursVermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem an-derenorganisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kursverfügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzungnach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheitenangemessen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“nicht anders angegeben.Besondere Regeln für die Bewertung einzelner VermögensgegenständeNichtnotierte Schuldverschreibungen und SchuldscheindarlehenFür die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder ineinem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierteAnleihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehenwerden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbartenPreise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller mit entsprechenderLaufzeit und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich dergeringeren Veräußerbarkeit.Seite 41

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