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World Market Fund - Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA

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<strong>World</strong> <strong>Market</strong> <strong>Fund</strong>20. Kurzangaben über die steuerliche Behandlung der Erträge beim AnlegerDie nachfolgende Kurzdarstellung der steuerlichen Vorschriften ist eine Zusammenfassung allgemeinerNatur und stellt keine konkrete Rechts- und Steuerberatung dar. Jedem Anleger wird deshalbempfohlen, sich über seinen Steuerberater hinsichtlich seiner persönlichen steuerlichen Behandlungbei einer Anlage in diesem Fonds beraten zu lassen.Einzelheiten zur Besteuerung der Erträge dieses Fonds werden in den Jahresberichten veröffentlicht.Die nachfolgenden allgemeinen steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekanntenRechtslage aus. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich diesteuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltungnicht ändert.Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränktsteuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilenan dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindungzu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuellzu klären.Der Fonds ist als Zweckvermögen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die steuerpflichtigenErträge des Fonds werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen derEinkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich € 801,00 (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw.€ 1.602,00 (für zusammen veranlagte Ehegatten) übersteigen.Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglichSolidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auchdie vom Fonds ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwischengewinnsowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember2008 erworben wurden bzw. werden. 7Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugebensind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlichbereits Verlustverrechnungen vorgenommen und ausländische Quellensteuern angerechnet.Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringerist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögenin der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigerenpersönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzugan (sog. Günstigerprüfung).7Gewinne aus dem Verkauf von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen sind beim Privatanlegersteuerfrei.Seite 57

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