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World Market Fund - Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA

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<strong>World</strong> <strong>Market</strong> <strong>Fund</strong>Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderenorganisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieserBörse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(Bundesanstalt) zugelassen ist 18 ,c) ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einemanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zumHandel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesenMarkt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungenzu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalbeines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,d) ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisiertenMarkt oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern dieWahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen istund die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrerAusgabe erfolgt,e) es Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittelnzustehen.f) sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworbenwurden,g) sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genanntenKriterien erfüllen,h) es Finanzinstrumente sind, die die in § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterienerfüllen.Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlichdie Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind.§ 6 Geldmarktinstrumente(1) Sofern die BABen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlichdes § 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Instrumente, die üblicherweiseauf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, diezum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche Laufzeit vonhöchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen währendihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerechtangepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht(Geldmarktinstrumente), erwerben.Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden,wenn siea) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderenVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handelzugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in dieseneinbezogen sind,b) ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Unionoder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen18Die Börsenliste wird auf der Internet-Seite der Bundesanstalt veröffentlicht (www.bafin.de).Seite 83

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