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World Market Fund - Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA

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<strong>World</strong> <strong>Market</strong> <strong>Fund</strong>Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des FondsDie depotführenden Stellen der Anleger des Fonds übermitteln diesen spätestens 37 Tage 6 vor demgeplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu denGründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte inZusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu maßgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anlegererhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für den Investmentfonds, auf den die Vermögensgegenständedes Fonds übertragen werden.Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit,ihre Anteile ohne weitere Kosten, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung desFonds, zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmendesselben Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbarsind.Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögensberechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvorgangwird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnisder Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zumZeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem Fonds, die dem Wertseiner Anteile an dem übertragenden Investmentvermögens entspricht.Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sieam Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kanngegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögensfestlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung währenddes laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtageinen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischenInformationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesellschaft verwaltetesInvestmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte derFonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaftverwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirksamwerdensder Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermögen verwaltet.6Die Frist ergibt sich aus § 186 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 187 Abs. 1 Satz 2 KAGB. Allerdings spricht § 186KAGB von 30 „Tagen“ und § 187 KAGB von 5 „Arbeitstagen“. 30 Tage gem. § 186 KAGB zuzüglich 5 Arbeitstagegem. § 187 KAGB entspricht höchstens 37 Tage.Seite 56

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