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Beschluss - Oeffentliche Auftraege

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11festzuhalten, dass nicht erkennbar gewesen sei, dass beide Beigeladenen ungewöhnlicheniedrige Angebote auf Grund staatlicher Beihilfen im Sinne des § 25 a Nr. 2 VOL/Aabgegeben hätten.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.08.2008 wurde mit den Beteiligten die SachundRechtslage erörtert. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen.Wegen des übrigen schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien auch nach der mündlichenVerhandlung und wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die übrigengewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die von der Vergabestelle überlassenenVergabeakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.Die Antragstellerin stellte ihre Anträge aus dem Schriftsatz vom 14. Juli 2008 zu 1. bis 3.sowie die Anträge aus dem Schriftsatz vom 22.08.2008 zu 9., a – f.Der Auftraggeber stellte seine Anträge aus dem Schriftsatz vom 19.08.2008.Die Beigeladene erklärte, keinen eigenen Antrag stellen zu wollen.Der Antrag auf Nachprüfung ist zulässig (1.) und begründet (2).II.1.) Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gemäß § 2 der Verordnung derSächsischen Staatsregierung über Einrichtung, Organisation Vergabekammern des FreistaatesSachsen (SächsVgKVO) vom 23.03.1999 (SächsGVBl. S. 214, zuletzt geändert durch VOvom 31.03.2004, SächsGVBl, S. 135) für den Antrag zuständig, da es sich, entgegen derAuffassung des Auftraggebers bei der ausgeschriebenen Leistung um einenDienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 2 GWB handelt.1.1.1.) Keine DienstleistungskonzessionDas Vorliegen einer Dienstleistungskonzession hätte zur Folge, dass der vergaberechtlichenRechtsschutz nach §§ 102 ff GWB keine Anwendung fände. Vorliegend handelt es sich nichtum eine Dienstleistungskonzession.Ob die hier streitigen Verträge als Dienstleistungskonzessionen einzustufen sind oder nicht,ist zunächst ausschließlich anhand des Gemeinschaftsrechts und nicht nach nationalen

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