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Beschluss - Oeffentliche Auftraege

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35kann, auf welcher Grundlage die Wertung der Angebote erfolgt (Urteil des EuGH (SechsteKammer) vom 12. Dezember 2002; Rechtssache C-470/99). Fordert der Auftraggeberbestimmte Nachweise und Erklärungen, unterwirft er sich hinsichtlich dieser Nachweise einerSelbstbindung (VK Sachsen, <strong>Beschluss</strong> vom 25.04.2006 - 1/SVK/031-06). Sehen dieAusschreibungsunterlagen durch die Formulierung "sind vorzulegen" vor, dass die Bieter ihreEignung zur Auftragsdurchführung innerhalb der Frist zur Angebotsabgabe nachzuweisenhaben, zieht die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Vorlage der damit zwingend gefordertenEignungsnachweise zwangsläufig den Ausschluss des betroffenen Angebots nach sich.Ermessen steht dem Auftraggeber nicht zu (VK Schleswig-Holstein, <strong>Beschluss</strong> vom16.09.2005, OLG Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 19.01.2005 - Verg 58/04).Ähnlich der Rechtsprechung zur Eignungsprüfung darf der Auftraggeber zum Beispiel nichtwenn er die Vorlage bestimmter Unterlagen als Mindestanforderung verlangt, zugunsten einesBieters auf die Erfüllung der Mindestanforderung verzichten. Ein solcher Verzicht wäregegenüber anderen Bietern, die die Mindestanforderung erfüllen, oder gegenüber solchenBietern, die von der Teilnahme an der Ausschreibung abgesehen haben, weil sie dieMindestanforderung nicht erfüllen können, ein Vergaberechtsverstoß (vgl. OLG Düsseldorf,<strong>Beschluss</strong> vom 24. Juni 2002 - Verg. 26/02 ; OLG Celle, <strong>Beschluss</strong> vom 12.05.2005 - 13Verg 5/05).Wenn aber wie vorliegend alle Angebote in bestimmter Hinsicht unvollständig und deshalbvon der Wertung auszuschließen sind, kann auch ein Bieter, dessen Angebot an einemweiteren Ausschlussgrund leidet, verlangen, dass eine Auftragsvergabe in dem eingeleitetenVergabeverfahren unterbleibt (BGH, <strong>Beschluss</strong> vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).Der BGH führt weiter aus, es könne eine Rechtsverletzung nach § 97 Abs. 7 GWBfestzustellen sein, wenn geltend gemacht werden könne und werde bzw. sich bei derNachprüfung des Vergabeverfahrens ergebe, dass bei Beachtung der Bestimmungen daseingeleitete Vergabeverfahren auch nicht mit der Auftragsvergabe an einen anderen Bieterabgeschlossen werden dürfe, weil die Angebote der anderen Bieter, soweit sie der öffentlicheAuftraggeber nicht schon ausgeschlossen habe, [ebenfalls] von der Wertung ausgeschlossenwerden müssten (BGH vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).Soweit der Auftraggeber darauf verweist, der genannten Entscheidung des BGH sei zuentnehmen, man könne in Fällen gleichwertiger Mängel, von allen Bewerbern dieentsprechenden Nachweise nachfordern, so ist diesem nicht zuzustimmen.So ist der BGH der Ansicht, dass wenn alle Angebote in bestimmter Hinsicht unvollständigund deshalb von der Wertung auszuschließen seien, auch ein Bieter, dessen Angebot an einem

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