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Beschluss - Oeffentliche Auftraege

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9verwiesen. Insoweit bestehe keine Pflicht zur Aufhebung. Insoweit verwies dieAuftraggeberin im Weiteren auf den <strong>Beschluss</strong> der Vergabekammer Brandenburg vom15.11.2005, 2 VK 64/05). Der Auftraggeber führte vertieft zur Frage der Verletzung von § 12Abs. 3 SächsLRettungsDienstplVO und Artikel 3 GG aus und wies noch mal darauf hin, dasskeine Diskriminierung gebietsfremder Bewerber durch die Auswahlunterlagen erfolgenwürde.Mit Schriftsatz vom 22. 08.2008 eingegangen ergänzte die Antragstellerin ihre Anträge wiefolgt:9. Dem Europäischen Gerichtshof werden im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nachArt. 234 Abs. 3 EGV folgende Fragen vorgelegt:a) Entspricht das im SächsBRKG vorgesehene Auswahlverfahren den Anforderungen desGemeinschaftsrechts, insbesondere den Vorgaben der Richtlinie 2004/187EG vom31.03.2004?b) Gewährleistet das SächsBRKG überhaupt ein transparentes und wettbewerblichesVergabeverfahren entsprechend Erwägungsgrund Nr. 2 und Art. 2 der Richtlinie 2004/187EGvom 31.03.2004?c) gewährleistet die deutsche Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.03.2004 durchdas SächsBRKG, wenn die Vergabekammer nicht zuständig sein sollte, ein angemessenesNachprüfungssystem, welches die Einhaltung der EG-vertraglichen Grundanforderungen derFairness und der Transparenz sicherstellt?d) Fallen Rettungsdienstleistungen und Krankentransportleistungen i.S.d. SächsBRKG unterdie Ausnahmebestimmung von Art. 55 i.V.m. Art. 45 EG-Vertrag, sodass die Richtlinie2004/18/EG vom 31.03.2004 nicht eingreift.e) Verstößt die Bundesrepublik Deutschland bei der Vergabe von entgeltlichenDienstleistungen über Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen in Sachsen , bei denenVerkehrsdienstleistungen im Sinne von Kategorie 2 (bzw. Kategorie 3) von Annex I A derRichtlinie 2004/18/EG überwiegen, gegen Art 22, 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG vom31.03.2004?f) Verstößt die Bundesrepublik Deutschland bei der Vergabe von entgeltlichenDienstleistungen über Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen in Sachsen, bei denenmedizinische Leistungen im Sinne von Kategorie 25 Annex I B der Richtlinie 92/50/EWGbzw. von Annex II B der Richtlinie 2004/18/EG überwiegen, gegen Art. 35 Abs. 4 derRichtlinie 2004/18/EG?

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