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Beschluss - Oeffentliche Auftraege

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20Verweisung in § 12 Abs. 6 SächsLRettDPVO auf die allgemeinen Grundsätze des § 97GWB). Die Regelung führe allerdings nicht zu einer konkreten vergaberechtlichen Bindungdes Auftraggebers im Detail und versagt dem Bewerber die Möglichkeit derVergabenachprüfung. Gerade dadurch sei er aus Sicht des Senats in seinen Rechten verletzt.1.1.5. Dienstleistung des Anhanges I BDie Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrages hindert auch nicht, dass vorliegend eineDienstleistung nach Anhang II Teil A und Anhang II Teil B VOL/A vorliegt. DieZuständigkeit der Vergabekammer ist jedenfalls gegeben.§ 1 a VOL/A 2. Abschnitt bestimmt, dass bei Leistungen, die sowohl unter Anhang I Teil Aals auch unter Anhang II Teil B fallen die Anwendung des Vergaberechts danach zubestimmen ist, welcher Wert überwiegt. Entscheidend ist also der finanzielle Schwerpunkt derLeistung (vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.1998 - Rs. C-76/97 (Tögel); EuGH Urteil v.14.11.2002, Rs. C-411/00 (Felix Swoboda)). Damit entspricht die Formulierung des § 1 aVOL/a nicht exakt den europarechtlichen Vorgaben (Bischoff in KompaktkommentarVergaberecht, 1. Aufl. 2008,Rnr.29 zu § 99 GWB ). Vorliegend unterfallen die streitbefangenenLeistungen der Rettungs- und Krankentransporte unter Begleitung eines Sanitäters zumGegenstand haben sowohl unter Anhang IA, Kategorie 2, als auch unter Anhang IB,Kategorie 25 – der Schwerpunkt ist mithin entscheidend.Insoweit spricht nach Auffassung der erkennenden Vergabekammer vieles für eineZuordnung der streitbefangenen Leistungen der Rettungs- und Krankentransporte zurKategorie I B, was bedeutet, dass neben den Basisparagraphen lediglich die §§ 8a, 28aVOL/A anwendbar sind. Das aber ändert nichts an ihrer Eigenschaft als zu beschaffendeDienstleistungen im Sinne von § 97 Abs. 1 GWB. Deren Vergabe unterliegt nach nationalemRecht, sofern die weiteren Voraussetzungen der § 98 ff. GWB erfüllt sind, der Nachprüfunggem. §§ 102 ff. GWB. Dies hat dem (deutschen) Gesetzgeber nicht die Befugnis genommen,nachrangige Dienstleistungen nach Anhang I B der Vergabenachprüfung zu unterwerfen, wiedies in § 99 GWB geschehen ist (OLG Dresden B.v. 25.01.2008, WVerg 10/07). In derRechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass bei Vergaben nach Anhang I B zur VOL/A,2. Abschnitt, Rechtsschutz zu den Vergabekammern und Oberlandesgerichten gegeben ist.(OLG Dresden a.a.O.; Saarländisches OLG, B.v. 20.09.2006 – 1Verg 3/06, VK Sachsen, B. v.

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