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Beschluss - Oeffentliche Auftraege

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39Die Maßnahme, die nach § 114 Abs. 2 ZPO zu treffen ist, um der Verletzung derAntragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB entgegenzuwirken, kann allerdingsnicht in der kompletten Aufhebung der Ausschreibung durch die Vergabekammer oder in derAnweisung an die Antragsgegnerin bestehen, das eingeleitete Vergabeverfahren auf dieseWeise zu beenden (BGH, <strong>Beschluss</strong> vom 26.09.2006 - X ZB 14/06). Die Vergabekammer hatgemäß § 114 Abs. 1 GWB die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung zubeseitigen. Hierbei hat sie das für den Eingriff in das Vergabeverfahren das mildeste Mittel zuwählen, das notwendig ist, um die Rechtsverletzung zu beseitigen.Insoweit war die Vergabekammer nicht gehalten, die Rechtmäßigkeit des SächsBRKG weiterzu überprüfen, da sich zumindest hieraus nach Auffassung der Vergabekammer derAusschluss vergaberechtlicher Bestimmungen nicht zwingend ergibt.Vorliegend war eine erneute Veröffentlichung des streitgegenständlichenVergabegegenstandes zu verfügen, da insoweit der europaweiten Veröffentlichung zuentnehmen war, dass ein öffentlich-rechtliches Auswahlverfahren nach § 31 SächsBRKG undkein Vergabeverfahren durchgeführt werde. Gerade dieser Zusatz, dass keinVergabeverfahren durchgeführt werde, ist hinsichtlich der Anwendbarkeit oderNichtanwendbarkeit der VOL/A mindestens missverständlich, lässt er doch für einen Bieteroffen, in wie weit ein beabsichtigtes Verfahren noch europarechtskonform sein wird.Eine Aufhebung des Auswahlverfahrens wurde durch die Vergabekammer nicht verfügt, dadieses eine unzulässige De-facto-Vergabe darstellt und damit bereits keiner Aufhebung nach§ 26 VOL/A zugänglich ist.Bei Neuabfassung einer Vergabebekanntmachung wird sich der Auftraggeber fragen müssen,ob es im Sinne des § 17 Nr. 1 Abs. 2 lit m) VOL/A vergaberechtskonform war, gar keineEignungsnachweise in der Vergabebekanntmachung anzugeben. So führt das OLG Düsseldorf(<strong>Beschluss</strong> vom 02.05.2007 - Verg 1/07) aus: „Zwar sollen nach § 17 Nr. 1 Abs. 2 m VOL/Aöffentliche Bekanntmachungen mindestens die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen(§ 7 Nr. 4 VOL/A), die gegebenenfalls vom Auftraggeber für die Beurteilung der materiellenEignung verlangt werden, enthalten. …… § 7 a Nr. 2 Abs. 3 VOL/A verlangt vomAuftraggeber aber lediglich anzugeben, welche der - ihrer Art nach - in § 7a Nr. 2 Abs. 1 undAbs. 2 VOL/A aufgeführten Nachweise vom Bieter gefordert werden. Einzelheiten können inder Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Verdingungsunterlagen näher konkretisiertwerden (vgl. Senat, Beschl. v. 26.7.2003, Verg 26/03, Umdruck S.13).

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