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Beschluss - Oeffentliche Auftraege

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27Gebührenregelungen genommen wird, geht dieser Hinweis and der Sache vorbei. Vorliegendist es nicht die Ausschreibung, die die Krankenkasse durchführt, sondern eine Kommune ineigener Verantwortung. Auch insoweit geht der Hinweis fehl, möglicherweise sei durchFinanzierung und Aufsicht des Bundes über die Krankenkassen die Zuständigkeit derVergabekammer des Bundes gegeben.1.1.8. ErgebnisAbschließend und zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass die Vergabekammer fürdas streitgegenständliche Verfahren zuständig ist.1.1.9. Aussetzung durch die Vergabekammer; Vorlagepflicht an denVerfassungsgerichte oder den EuGHDas OLG Dresden hat in seiner Entscheidung (OLG Dresden, <strong>Beschluss</strong> vom 04.07.2008 -WVerg 0003/08 und WVerg 0004/08) in der streitgegenständliche Frage, ob für dieAusschreibung nach § 31 SächsBRKG das Vergaberecht anzuwenden ist und damit dieVergabekammer zuständig ist, den BGH im Wege der Divergenzvorlage angerufen.Obwohl von der Entscheidung des BGH die streitgegenständliche Entscheidung abhängendürfte, konnte die Vergabekammer das Vergabenachprüfungsverfahren nicht aussetzen undhatte innerhalb der verlängerten Entscheidungsfristfrist eine Entscheidung im <strong>Beschluss</strong>wegezu treffen.Die Vorschriften der §§ 107 bis 115 GWB über das Verfahren vor der Vergabekammer seheneine Aussetzung des Verfahrens wegen einer entscheidungserheblichen Vorfrage über dasBestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand eines anderenanhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist (vgl. § 94VwGO und § 148 ZPO), nicht vor. Das kann nicht als eine planwidrige Lücke des Gesetzes,die im Wege der Analogie zu den Vorschriften anderer Verfahrensgesetze (also zu den § 94VwGO, § 148 ZPO) geschlossen werden könnte und müsste, angesehen werden. Vielmehrwürde eine solche Analogie dem Sinn der besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 107 ff.GWB widersprechen (Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 09.01.2008, §114 GWB, 23.2.3"). Auch aus allen der Beschleunigung dienenden Vorschriften ist zu

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