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Beschluss - Oeffentliche Auftraege

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34Die Vergabestelle ist auch nicht verpflichtet, ihren Bedarf so auszurichten, dass möglichst alleauf dem Markt agierenden Teilnehmer leistungs- und angebotsfähig sind (VK Nordbayern, B.v. 16.04.2008, 21.VK-3194 - 14/08; VK Hessen, B. v. 10.09.2007, 69 d VK-37/2007).Nach Auffassung der Vergabekammer ist eine derartige Aufteilung auch lebensfremd.Schließlich wird sich in vielen Fällen erst im Rahmen des Einsatzes herausstellen, inwieweiteine Notfallrettung oder ein Krankentransport unter Hinzuziehung qualifiziertenmedizinischen Personals erforderlich sein wird. Zudem hat der Auftraggeber überzeugend imRahmen der mündlichen Verhandlung praktische und wirtschaftliche Erwägungenvorgetragen, die gegen eine entsprechende Aufteilung sprechen.bb) Anspruch auf ZuschlagsuntersagungSofern der Vergabenachprüfungsantrag nicht bereits begründet wäre, könnte dieAntragstellerin einen Anspruch auf Zuschlagsuntersagung geltend machen, da alle Angebotean einem gleichwertigen Mangel leiden.Die Vergabekammer stellt fest, dass alle abgegebenen Angebote, auch die Angebote derAntragstellerin und der Beigeladenen unvollständige Eignungsunterlagen enthielten unddamit der zwingenden Abforderung der Auswahlunterlagen nicht entsprachen. Für diesen Fallhatte sich der Auftraggeber bereits dahingehend gebunden, derartige Angebote nichtberücksichtigen zu wollen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Vorlage von Unterlagen,quasi „auf Verlangen“, hatte sich der Auftraggeber gerade nicht vorbehalten.Vorliegend fehlten nach Lage der Vergabeakten allen Angeboten die gefordertenEignungsnachweise. Insoweit wären alle Angebote im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 25Nr. 2 Abs. 1 VOB/A; 2. Wertungsstufe) auszuschließen gewesen. Die zum Nachweis derEignung geforderten Belege unterfallen nicht dem Begriff der „Erklärungen“ in § 21 Nr. 1Abs. 1 Satz 3 VOB/A (OLG Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 14.10.2005 - Verg 40/05).Die Eignungsnachweise waren dem Angebot zwingend beizufügen. ImAufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe wurde auch die Nichtvorlage derEignungsnachweise mit Angebotsabgabe mit dem Ausschluss des Angebots sanktioniert. Sowurde hier ausgeführt: „Die Pflichtangaben und Erklärungen in A, B, C (Erläuterung:Eignungsnachweise) sind zwingend und müssen zutreffend gemacht werden. Anhand dieserAngaben wird der Landkreis prüfen, ob der Bewerber im Sinne des § 31 Abs. 2 SächsBRKGgeeignet ist…. Ungeeignete Bewerber werden im weiteren Auswahlverfahren nicht mehrberücksichtigt.“ Das Transparenzgebot des § 97 GWB erfordert es, dass der Bieter erkennen

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