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Beschluss - Oeffentliche Auftraege

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24Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG. Das wird auch für Art. 1 Buchstabe a) derDienstleistungskoordinierungsrichtlinie 92/50/EWG zu gelten haben; denn es ist nichts dafürerkennbar, dass die zwischen beiden Richtlinien bestehenden Unterschiede Auswirkung aufdie Frage hätten, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag einen "Vertrag" im Sinne von Art. 1Buchstabe a) der jeweiligen Richtlinie darstellt. In Konsequenz dieser europäischenRechtsprechung ist auch der Begriff des Vertrages in § 99 Abs. 1 GWB dahin auszulegen,dass er grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Verträge umfasst. Der Wortlaut des § 99GWB ("Verträge") lässt diese Auslegung ohne weiteres zu. Die Gesetzesbegründung, wonachöffentlich-rechtliche Verträge nicht als öffentliche Aufträge im Sinne des Vierten Teils desGWB gelten, hat sich als unzutreffend erwiesen; sie steht der gebotenengemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht entgegen, zumal das Gesetz ausweislichseiner Begründung der vollständigen Umsetzung der EG-Richtlinien im Bereich desöffentlichen Auftragswesens dienen und die Rechte der Beteiligten im Einklang mit demeuropäischen Recht festlegen soll (OLG Frankfurt, B. v. 07.09.2004 - Az.: 11 Verg 11/04 und12/04; ebenso OLG Naumburg, B. v. 03.11.2005 - Az.: 1 Verg 9/05; B. v. 22.09.2005 - Az.:Verg 44/04; OLG Düsseldorf, B. v. 12.12.2007 -.Die Vergabekoordininierungsrichtlinie in Auslegung durch den EuGH unterscheidet insoweitsehr wohl zwischen dem reinen Beschaffungsvorgang, der konsequenterweise demeuropäischen Vergaberecht unterliegt und der Durchführung der Leistung, die durchausöffentlich-rechtlichen Charakter haben kann. Unstreitig dürfte auch sein, dassAbfallentsorgungsleistungen, die öffentlich-rechtlichen Charakter haben und auch demAbfallentsorger öffentlich-rechtliche Befugnisse und Pflichten auferlegt, dem Vergaberechtunterliegen.Die Vergabekammer bestreitet auch nicht, dass die Durchführung der ausgeschriebenenRettungsdienstleistung öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Getrennt hiervon ist derBeschaffungsvorgang zu sehen, der jedenfalls dem Vergaberecht unterliegt. So ist auch in §31 SächsBRKG weniger eine Ermächtigung zur Durchführung des Beschaffungsvorganges zusehen, als eine landesrechtliche Regelung, die einheitliche Vorgaben zur Auswahl undPrüfung der Geeignetheit eines Bewerbers vorgibt. Denn einer Ermächtigung zurDurchführung eines Beschaffungsvorganges bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber seinenBedarf deckt.

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