12.07.2015 Aufrufe

Beschluss - Oeffentliche Auftraege

Beschluss - Oeffentliche Auftraege

Beschluss - Oeffentliche Auftraege

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

14Auch das Vorliegen eines Betriebsrisikos ist im zu entscheidenden Fall mithin zu verneinen.Vorliegend waren feste Preise zu kalkulieren und anzubieten. Dadurch wird das Betriebsrisikonach Auffassung der Vergabekammer nicht mehr von äußere Marktgegebenheiten abhängiggemacht. Die beabsichtigte vertragliche Gestaltung sollte nach Sinn und Zweck gerade denBetreiber nicht mehr von dem tatsächlichen Anfall der Rettungseinsätze abhängig machen.Die Vergütungsregelung soll die Funktionsfähigkeit der Notfallversorgung garantieren undexistenzgefährdende Folgen für den Rettungsunternehmer gerade ausschließen. Insoweit kannder Rettungsunternehmer mit einer festen Vergütung, unabhängig von den tatsächlichengeleisteten Rettungseinsätzen rechnen (vgl. hierzu auch Graef, VergabeR 2004, S. 166 [174]).Mit der gewählten Vertragskonstruktion verbleibt also dem Rettungsunternehmer keinBetriebsrisiko. Im Ergebnis (2) war also das Vorliegen einer Dienstleistungskonzessionabzulehnen.1.1.2. Übertragung der Notfallrettung und des Krankentransportes im Wege einesöffentlich rechtlichen VertragesDer Umstand, dass die Beauftragung mit der Durchführung von Notfallrettung undKrankentransport, entsprechend der Vorgabe in § 31 Abs. 1 SächsBRKG, auf der Grundlageeines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgen soll, hindert des Weiteren die Annahme einesVertrages i.S. von § 99 Abs. 1 GWB nicht. Jedenfalls seit dem Urteil des Gerichtshofes derEuropäischen Gemeinschaften vom 12.07.2001 in der Rechtssache C 399/98 (VergR 2001,380) ist die rechtsformunabhängige Anwendbarkeit des Vergaberechts allgemein anerkannt(vgl. auch OLG Düsseldorf, NZBau 2004, 398; ebenso VergR 2006, 787; OLG Dresden,<strong>Beschluss</strong> vom 04.07.2008 - WVerg 0003/08 und WVerg 0004/08).1.1.3. Keine Bereichsausnahme nach § 100 Abs. 2 GWBVon Amts wegen (vgl. VK Schleswig-Holstein, B. v. 28.11.2006, VK-SH 25/06) war sodannzu prüfen, ob eine der in § 100 Abs. 2 GWB bzw. den Art. 12 ff. der Richtlinie 2004/18/EGnormierten Bereichsausnahmen im Hinblick auf die Vergabe von Aufträgen für die hier inRede stehenden Verträge einschlägig ist. Dies würde dazu führen, dass das Vergabeverfahreneinem Primärrechtsschutz der am Verfahren beteiligten Bewerber insoweit entzogen ist, als esum die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren geht (vgl. OLG Düsseldorf,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!