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Beschluss - Oeffentliche Auftraege

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15B. vom 20.12.2004, Verg 101/04). Der Ausnahmenkatalog in § 100 Abs. 2 GWB istgrundsätzlich als abschließende Aufzählung zu verstehen (Bundestagsdrucksache 13/9340 z.VgRÄG, S.15), es bleibt kein Raum, über unterhalb des Europa- und Bundesrechtsangesiedelte Bestimmungen weitere Ausnahmen von der Anwendung des Vergaberechts zuschaffen (EuGH, Urteil vom 13.01.2005, C-84/03; EuGH, Urteil v. 17.11.1993 - Rs. C-71/92 ,OLG Düsseldorf, B. v. 19.12.2007, Verg 51/07). Vorliegend war offenkundig keine der in §100 Abs. 2 lit. a-n GWB aufgezählten Ausnahmen einschlägig.1.1.4. Keine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 45 EGVAls Weiteres hatte die Vergabekammer zu prüfen, ob eine Bereichsausnahme des Art. 45EGV, d.h. eine Aufgabe der öffentlichen Gefahrenabwehr vorliegt, die der staatlichenHoheitsgewalt zuzurechnen ist, so dass die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages unddamit Vergaberecht ggf. keine Anwendung findet.Art. 45 Abs. 1 EG lautet wie folgt: „Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oderzeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dembetreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung“. Art. 55 EG bestimmt für dieDienstleistungsfreiheit (Kapitel 3) zudem: „Die Bestimmungen der Artikel 45 bis 48 findenauf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung.“Schon in der Rechtssache 2/74 hat der EuGH mit Bezug auf die Betätigung als Rechtsanwaltklargestellt, dass Art. 55 a.F. (der wortgleich dem Art. 45 EGV entspricht)Zugangsbeschränkungen für EG-Ausländer nur insoweit rechtfertigt, als die spezifischeTätigkeit „in sich selbst betrachtet, eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an derAusübung hoheitlicher Gewalt darstellt (EuGH Rs. 2/74, Slg. 1974, Rn 44/45; Rs. C-42/92Slg. 1993, I-4047) und dass sich die Tragweite dieser Vorschrift „auf das beschränkt, was zurWahrnehmung der Interessen unbedingt erforderlich ist“ ( EuGH Rs. 147/86, Slg. 1988, 1637,Rnr.7).In Würdigung der Entscheidungen des EuGH (EuGH Rs. 2/74 Urt. v. 21.06.1974 C-2/74EuGH Rs. 147/86, Slg. 1988, 1637; Rs. C-3/88; Rs. C-42/92 Slg. 1993, I-4047)). Rs. C-114/97; Urt. v. 09.03.2000 C-355/98; Urt. v. 20. 10.2005, Rs. C-264/03) ist festzustellen,dass der Gerichtshof also in bewusst enger Auslegung für die Annahme der Ausübung

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