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Rechtsprobleme der Versagung der Anschlussförderung im Berliner ...

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5Anspruchsgrundlage vorhanden ist und <strong>der</strong>en Voraussetzungen erfüllt sind. MehrereAnspruchsgrundlagen kommen dafür in Betracht. Ein Anspruch könnte sichzum einen aus dem II. WoBauG (I.), aus dem Ursprungsbescheid vom 09.02.1987selbst (II.) o<strong>der</strong> <strong>im</strong> Fall einer Zusicherung aus dem Bescheid i.V.m. § 1 Abs. 1VwVfG Bln, § 38 VwVfG (III.) ergeben. Darüber hinaus kommen als AnspruchsgrundlageArt. 3 Abs. 1 GG i.V.m. <strong>der</strong> Anschlussför<strong>der</strong>ung RL 1996 (IV.) sowieArt. 14 GG (V.) in Betracht. Schließlich könnte die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungspraxisdas Gebot <strong>der</strong> Übergangsgerechtigkeit verletzen (VI.).I. Gesetzlicher AnspruchZunächst könnte ein gesetzlicher Anspruch auf Anschlussför<strong>der</strong>ung gem. §§ 46,33 Abs. 1 II. WoBauG bestehen. Zwar stellt § 33 Abs. 3 II. WoBauG ausdrücklichklar, dass das Gesetz keinen direkten Anspruch auf För<strong>der</strong>ung gewährt. Aufgrund<strong>der</strong> gesetzlichen Normierung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung besteht aber zumindest ein Anspruchauf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen För<strong>der</strong>ungsantrag. Ein solcherAnspruch kann dann, wenn sich die Gewährung einer Subvention als einzig rechtmäßigeArt <strong>der</strong> Ermessensausübung darstellt, zu einem vollwertigen Anspruch aufGewährung einer Subvention erstarken, denn in diesen Fällen reduziert sich dasErmessen auf Null, so dass faktisch eine gebundene Entscheidung vorliegt. 10Allerdings wurde das II. WoBauG durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform desWohnungsbaurechts mit Wirkung zum 01.01.2002 aufgehoben. Es stellte zumZeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung also kein geltendes Recht mehr dar und muss schondeshalb als Anspruchsgrundlage ausscheiden. Daran än<strong>der</strong>t auch § 48 Abs. 2WoFG nichts, <strong>der</strong> die Fortgeltung von aufgrund des II. WoBauG getroffenen Entscheidungenund sonstigen Maßnahmen anordnet. Denn diese Norm betrifft geradenicht die Fortgeltung etwaig bestehen<strong>der</strong> Anspruchsgrundlagen, son<strong>der</strong>n ebenlediglich die Fortgeltung konkreter, bereits getroffener Maßnahmen. Dies wirdauch verdeutlicht durch die detaillierte Aufzählung weitergelten<strong>der</strong> Normen in§ 48 Abs. 1 WoFG, die die §§ 46, 33 II. WoBauG gerade nicht benennt. Mangels10Vgl. dazu allgemein BVerwGE 11, 92 (97); 69, 90 (94); BVerwG, DVBl. 1982, S. 306 (308);Götz, NVwZ 1984, S. 211 (216); Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 7 Rn. 24; Sachs, in:Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, § 40 Rn. 138.

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