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Rechtsprobleme der Versagung der Anschlussförderung im Berliner ...

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17die dauerhafte rentable Bewirtschaftung unter Beibehaltung sozialverträglicherMieten gewährleisten wollte, allerdings unvereinbar gewesen. Wollte die WBKsomit den Gesetzeszweck des II. WoBauG erfüllen, so hätte sie deshalb eine Zusicherungüber die Anschlussför<strong>der</strong>ung aussprechen müssen.cc) ZwischenergebnisEine gesetzeskonforme Auslegung des Verwaltungsaktes ergibt daher in Hinblickauf §§ 46 Abs. 1, 43 Abs. 2 II. WoBauG, dass bereits <strong>im</strong> Ursprungsbescheid eineZusicherung über eine Anschlussför<strong>der</strong>ung nach Ablauf <strong>der</strong> ersten 15 Jahre vorhandenwar, da nur so dem objektiv-rechtlichen Gehalt dieser Normen Rechnunggetragen werden konnte.c) Ermittlung des Willens nach dem objektiven EmpfängerhorizontDie gesetzeskonforme Auslegung ist jedoch nicht die einzige Auslegungsmethode,die zur Deutung eines Verwaltungsaktes herangezogen werden muss. Selbst beieindeutigem Ergebnis ist auch noch unabhängig davon <strong>der</strong> Wille <strong>der</strong> entscheidendenBehörde zu ermitteln, wie er sich nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt.Neben den damaligen Aussagen <strong>der</strong> politischen Entscheidungsträger sowie <strong>der</strong> zuständigenBeamten, denen nur eingeschränkt eine Indizwirkung für den tatsächlichenWillen zukommen kann, ist dabei in beson<strong>der</strong>em Maße die bereits oben (unterII.2.b) erwähnte und <strong>im</strong> Bescheid ausdrücklich angeführte WFB 1977 sowiedie am gleichen Tag übernommene und mit <strong>der</strong> Gesamtför<strong>der</strong>ung eine Einhalt bildendeLandesbürgschaft aufgrund des Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes inklusive<strong>der</strong> dabei ausdrücklich in Bezug genommenen Ausführungsvorschriften(AVWbBG) zu berücksichtigen.Die WFB 1977 sieht zwar – wie oben ausgeführt – in ihrer Nr. 42 Abs. 2 ausdrücklichvor, dass die Aufwendungshilfen (zunächst) für 15 Jahre gewährt werden.Gleichzeitig normiert Nr. 27 Abs. 1 WFB 1977 aber als Voraussetzung fürdie Bewilligung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung, dass die Finanzierung <strong>der</strong> Gesamtkosten als gesicherterscheint. Die Zielsetzung dieser Vorschrift st<strong>im</strong>mt daher mit denen <strong>der</strong>

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