22mit <strong>der</strong> Kodifikation des Wegfalls <strong>der</strong> Geschäftsgrundlage in § 313 BGB zur Auslegungdes § 38 Abs. 3 VwVfG herangezogen werden. 37b) Maßgeblicher ZeitpunktDabei muss vorab geklärt werden, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist für die Beurteilung,ob die Behörde auch bei Kenntnis <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Tatsachenlage die Zusicherunggegeben hätte. Die ganz herrschende Lehre stellt in diesem Punkt auf eineex-ante-Betrachtung ab: Maßgeblich ist insofern, ob die Behörde zum Zeitpunktdes Erlasses bei Kenntnis <strong>der</strong> sich später verän<strong>der</strong>nden Umstände die Zusicherunggleichsam abgegeben hätte. 38Gem. § 38 Abs. 3 Alt. 2 VwVfG entfällt die Bindungswirkung <strong>der</strong> Zusicherungdann, wenn sich nach Abgabe <strong>der</strong> Zusicherung die Sach- o<strong>der</strong> Rechtslage <strong>der</strong>artän<strong>der</strong>t, dass die Behörde bei Kenntnis <strong>der</strong> nachträglich eingetretenen Än<strong>der</strong>ungdie Zusicherung nicht hätte geben dürfen. Dieser Tatbestand kann in zwei möglichenKonstellationen erfüllt werden: Entwe<strong>der</strong> än<strong>der</strong>t sich die Rechtslage <strong>der</strong>art,dass die vormals rechtmäßige Zusicherung sich nach neuer Rechtslage als rechtswidrigdarstellt. O<strong>der</strong> aber die Sachlage än<strong>der</strong>t sich so, dass <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>te Tatbestandnun einer bereits existenten Norm, vorher jedoch nicht einschlägigen Normunterfällt, die die Zusicherung als rechtswidrig erscheinen lässt. Wie auch in Bezugauf § 38 Abs. 3 Alt. 1 VwVfG ist dem Wortlaut nach bei <strong>der</strong> Beurteilung, obdiese Voraussetzungen gegeben sind, auf den Zeitpunkt des Erlasses <strong>der</strong> Zusicherungabzustellen, d.h. dem Wortlaut nach ist eine ex-ante-Sicht zugrunde zu legen.Dabei kann die Än<strong>der</strong>ung des politischen Willens in <strong>der</strong> Exekutive allein eine Anwendbarkeitdes § 38 Abs. 3 VwVfG als solche nicht bedingen, weil sonst <strong>der</strong>enVoraussetzungen in das Belieben <strong>der</strong> Verwaltung gestellt würden. Wen das Landan den ursprünglichen Zuwendungszielen kein Interesse mehr hat, kann dies abernicht zum Entfallen <strong>der</strong> Bindung an die Zusicherung führen. Entscheidend kannalso nur die Tragfähigkeit <strong>der</strong> objektiven Gründe sein, die zu einer Verän<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> Verwaltungspraxis geführt haben.37Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 38 Rn. 38; Redeker, DVBl. 1973, S. 744 (745).38Stelkens/Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, § 38 Rn. 75; Meyer/Borgs, VwVfG,§ 38 Rn. 30 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 38 Rn. 39; Hennecke, in: Knack (Hrsg.), VwVfG, § 38Rn. 33; BVerwGE 97, 323 (330).
23c) Entspannung auf dem WohnungsmarktNach diesen Grundsätzen könnte zunächst die Entspannung auf dem <strong>Berliner</strong>Wohnungsmarkt zu einer erheblichen Tatsachenän<strong>der</strong>ung und somit zu einemWegfall <strong>der</strong> Bindungswirkung geführt haben. Tatsächlich hat sich <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong>Wohnungsmarkt Mitte <strong>der</strong> 90er Jahre auch für Wohnungen mit einfacher Ausstattung,in einfachen Wohnlagen und damit in einem dem sozialen Wohnungsbauvergleichbaren Sektor deutlich entspannt, so dass unter dem Gesichtspunkt nichtnur <strong>der</strong> Bedarf an Wohnungen wie denen, die geför<strong>der</strong>t wurden, zurückging, son<strong>der</strong>nvielmehr sogar ein Überangebot entstand. Fraglich ist also, ob die Zusicherungvon <strong>der</strong> Behörde <strong>im</strong> Jahr 1987 auch <strong>im</strong> Bewusstsein dieser späteren Entwicklunggegeben worden wäre. Dabei ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Gesetzeszweck des II. Wo-BauG zu berücksichtigen.aa) Konkreter För<strong>der</strong>bedarfGem. § 1 Ab. 2 S. 1 II. WoBauG war es Zweck des Gesetzes – und damit auch desletztlich auf ihm beruhenden För<strong>der</strong>bescheides inklusive <strong>der</strong> enthaltenen Zusicherung– den allgemeinen Wohnungsmangel zu beseitigen. Dieser Zweck wurdedurch die eingetretene Entspannung des <strong>Berliner</strong> Wohnungsmarktes erreicht.Dabei ist es allerdings so, dass diese Entspannung auch und wohl maßgeblich aufdie beson<strong>der</strong>e Situation Berlins nach <strong>der</strong> deutschen Wie<strong>der</strong>vereinigung zurückzuführenist und nicht in erster Linie auf die Erfolge des Wohnungsbauprogrammsdes Landes Berlin. Doch ganz unabhängig davon, welchen kausalen Beitrag dieWohnungsbauför<strong>der</strong>ung für die konkrete Entwicklung geleistet hat und auch unabhängigdavon, dass überhaupt 10 Jahre später eine Entspannung auf dem <strong>Berliner</strong>Wohnungsmarkt eingetreten ist, darf doch nicht außer Acht gelassen werden,dass zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erstför<strong>der</strong>ung noch für weitere 10 Jahre ein Mangel anWohnraum tatsächlich bestand. Selbst bei Kenntnis des Jahre später entstehendenWohnraumüberschusses in Berlin hätte insofern ein konkreter Handlungsbedarf<strong>im</strong> Jahr 1987 zur zeitnahen Schaffung neuer Wohnungen bestanden, da ein reinesAbwarten auf eine 10 Jahre später eintretende Besserung nicht nur den wohnungsundsozialpolitischen Zielen des Landes Berlin, son<strong>der</strong>n auch dem Zweck des
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