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Rechtsprobleme der Versagung der Anschlussförderung im Berliner ...

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33sätzlich rechtmäßig ist (2.), eine <strong>der</strong> Subventionsrichtlinie entsprechende Verwaltungspraxistatsächlich besteht (3.) und <strong>der</strong> Subventionsbegehrende grundsätzlichdie Voraussetzungen einer För<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> Subventionsrichtlinie bzw. <strong>der</strong> aufihr beruhenden Verwaltungspraxis erfüllt (4.). Schließlich darf auch keine gerechtfertigteÄn<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verwaltungspraxis vorliegen (5.). Liegt eine solche gerechtfertigteÄn<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verwaltungspraxis nicht vor, so hat sich die Behörde in ihrerErmessensausübung gebunden, das Ermessen wird auf Null reduziert und esbesteht ein Anspruch des Bürgers auf Bewilligung <strong>der</strong> Subvention. 64 Insofern istes daher unschädlich, wenn die Verwaltungsvorschrift – wie hier Nr. 1 Abs. 2 S. 2Anschlussför<strong>der</strong>ung RL 1996 – einen Anspruch auf Subventionsgewährung ausschließt:Der Anspruch entsteht vielmehr unabhängig von diesem Wortlaut durchArt. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit <strong>der</strong> die Richtlinie umsetzenden Verwaltungspraxisund damit durch die Selbstbindung <strong>der</strong> Verwaltung aufgrund des allgemeinenGleichheitssatzes.Im Folgenden muss also untersucht werden, ob diese spezifischen Voraussetzungenin Bezug auf die Anschlussför<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> Anschlussför<strong>der</strong>ung RL 1996für die SISTRA Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Silbersteinstr. KG erfülltsind.2. Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> SubventionsgewährungUm einen Anspruch auf Subventionsgewährung aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. <strong>der</strong>Anschlussför<strong>der</strong>ung RL 1996 herleiten zu können, hätte eine solche Gewährungzunächst rechtmäßig sein müssen. 65 Dafür ist als erstes eine gesetzliche Grundlageerfor<strong>der</strong>lich, auf <strong>der</strong> eine Subventionsgewährung <strong>im</strong> vorliegenden Fall hätte erfolgenkönnen. In Fällen <strong>der</strong> Leistungsverwaltung wie hier <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Subventionsvergabeist dabei anerkannt, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen an den Vorbehalt des Gesetzeseingeschränkt sind. Ein formelles und materielles Gesetz ist insofern alsRechtsgrundlage grundsätzlich nicht erfor<strong>der</strong>lich. Vielmehr reicht ein entspre-64Vgl. BVerwGE 31, 212; VGH Mannhe<strong>im</strong>, NVwZ 1991, S. 1199; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 40Rn. 31.65Denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung <strong>im</strong> Unrecht kann es nicht geben, vgl. BVerwG,NJW 1970, S. 675; NJW 1993, S. 2065; NVwZ 1994, S. 475; Wolff/Bachof/Stober, AllgemeinesVerwaltungsrecht I, § 24 Rn. 28; Kloepfer, DVBl. 1972, S. 371 (377).

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