32Rechte o<strong>der</strong> Pflichten ableiten könnte. 57 Vielmehr dienen Ermessensrichtlinienwie die Anschlussför<strong>der</strong>ung RL 1996 dazu, Entscheidungsmaßstäbe und Entscheidungsmusterfür eine sachgemäße Ausübung des Verwaltungsermessens zu liefern.58Da <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Subventionsrichtlinien diese Ermessenslenkung allerdings weitüber die Kapazität des herkömmlichen gesetzesakzessorischen administrativen Ermessenshinausgeht, kommt entsprechenden Richtlinien hier sogar die Funktionvon sog. gesetzesvertretenden Verwaltungsvorschriften zu. 59 Aufgrund dieser erheblichenBedeutung ist für Verwaltungsvorschriften <strong>im</strong> Allgemeinen und fürSubventionsrichtlinien <strong>im</strong> Beson<strong>der</strong>en anerkannt, dass diesen gleichwohl über undin Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG eine mittelbare Außenwirkung insofern zukommt,als die Verwaltung sich selbst bindet. 60 Der Gleichheitssatz erfüllt dabeidie Funktion einer „Transportnorm“ 61 o<strong>der</strong> „Umschaltnorm“, 62 mit <strong>der</strong> die Verwaltungsrichtliniemittelbar zur Anwendung <strong>im</strong> Außenverhältnis gelangt. Dennochbleibt die Außenwirkung mittelbar, Anspruchsgrundlage ist nicht die Richtlinieselbst, son<strong>der</strong>n lediglich Art. 3 Abs. 1 GG, dessen Voraussetzungen vorliegenmüssen. Dem Bürger kommt insofern nur ein Anspruch auf gleichmäßige Ermessensausübungzu, 63 nicht jedoch ein direkter Anspruch aus <strong>der</strong> verwaltungsinternenVorschrift.b) AnspruchsvoraussetzungenEin Anspruch auf eine durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften determinierteSubvention besteht daher dann, wenn eine Subventionsgewährung grund-57Maurer, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HdbStR III, § 60 Rn. 93; Bonk/Schmitz, in:Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, § 1 Rn. 192; Dürig, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 3 IRn. 432; vgl. auch BVerfGE 2, 242.58Ossenbühl, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, § 6 Rn. 36.59Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 24 Rn. 11; Ipsen, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.),HdbStR IV, § 92 Rn. 41 ff.; Klein, in: Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer (Hrsg.),Gemeinschaftsaufgaben zwischen Bund, Län<strong>der</strong>n und Gemeinden, S. 25 (171); Menger, in: Hochschulefür Verwaltungswissenschaften Speyer (Hrsg.), Demokratie und Verwaltung, S. 299 (310).60Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 24 Rn. 21; § 24 Rn. 21; <strong>der</strong>s., in: Isensee/Kirchhof(Hrsg.), HdbStR III, § 60 Rn. 93; Stern, Staatsrecht II, S. 654 ff.; Ossenbühl, in: Erichsen/Ehlers(Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, § 6 Rn. 48; Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs(Hrsg.), VwVfG, § 1 Rn. 192; Schwerdtfeger, NVwZ 1984, S. 486 (486); BVerwGE 34, 278(280); 36, 323 (327); 44, 72 (74 f.); 61, 15 (18).61Blanke, Vertrauensschutz <strong>im</strong> deutschen und europäischen Verwaltungsrecht, S. 257.62Zacher, VVDStRL 24 (1966), S. 234 (237).63Vgl. Wolff/Bachof/Stober, Allgemeines Verwaltungsrecht I, § 24 Rn. 27.
33sätzlich rechtmäßig ist (2.), eine <strong>der</strong> Subventionsrichtlinie entsprechende Verwaltungspraxistatsächlich besteht (3.) und <strong>der</strong> Subventionsbegehrende grundsätzlichdie Voraussetzungen einer För<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> Subventionsrichtlinie bzw. <strong>der</strong> aufihr beruhenden Verwaltungspraxis erfüllt (4.). Schließlich darf auch keine gerechtfertigteÄn<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verwaltungspraxis vorliegen (5.). Liegt eine solche gerechtfertigteÄn<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verwaltungspraxis nicht vor, so hat sich die Behörde in ihrerErmessensausübung gebunden, das Ermessen wird auf Null reduziert und esbesteht ein Anspruch des Bürgers auf Bewilligung <strong>der</strong> Subvention. 64 Insofern istes daher unschädlich, wenn die Verwaltungsvorschrift – wie hier Nr. 1 Abs. 2 S. 2Anschlussför<strong>der</strong>ung RL 1996 – einen Anspruch auf Subventionsgewährung ausschließt:Der Anspruch entsteht vielmehr unabhängig von diesem Wortlaut durchArt. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit <strong>der</strong> die Richtlinie umsetzenden Verwaltungspraxisund damit durch die Selbstbindung <strong>der</strong> Verwaltung aufgrund des allgemeinenGleichheitssatzes.Im Folgenden muss also untersucht werden, ob diese spezifischen Voraussetzungenin Bezug auf die Anschlussför<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> Anschlussför<strong>der</strong>ung RL 1996für die SISTRA Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Silbersteinstr. KG erfülltsind.2. Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> SubventionsgewährungUm einen Anspruch auf Subventionsgewährung aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. <strong>der</strong>Anschlussför<strong>der</strong>ung RL 1996 herleiten zu können, hätte eine solche Gewährungzunächst rechtmäßig sein müssen. 65 Dafür ist als erstes eine gesetzliche Grundlageerfor<strong>der</strong>lich, auf <strong>der</strong> eine Subventionsgewährung <strong>im</strong> vorliegenden Fall hätte erfolgenkönnen. In Fällen <strong>der</strong> Leistungsverwaltung wie hier <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Subventionsvergabeist dabei anerkannt, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen an den Vorbehalt des Gesetzeseingeschränkt sind. Ein formelles und materielles Gesetz ist insofern alsRechtsgrundlage grundsätzlich nicht erfor<strong>der</strong>lich. Vielmehr reicht ein entspre-64Vgl. BVerwGE 31, 212; VGH Mannhe<strong>im</strong>, NVwZ 1991, S. 1199; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 40Rn. 31.65Denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung <strong>im</strong> Unrecht kann es nicht geben, vgl. BVerwG,NJW 1970, S. 675; NJW 1993, S. 2065; NVwZ 1994, S. 475; Wolff/Bachof/Stober, AllgemeinesVerwaltungsrecht I, § 24 Rn. 28; Kloepfer, DVBl. 1972, S. 371 (377).
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