6Fortgeltung <strong>der</strong> entsprechenden Vorschriften kommt ein gesetzlicher Anspruchaus dem II. WoBauG somit nicht in Betracht.II. Anspruch aus dem UrsprungsbescheidEin Anspruch auf Anschlussför<strong>der</strong>ung zugunsten <strong>der</strong> SISTRA VerwaltungsgesellschaftmbH & Co. Silbersteinstr. KG könnte sich aber aus dem Ursprungsbeschei<strong>der</strong>geben, wenn dieser selbst nicht nur die För<strong>der</strong>ung für den Zeitraum vom01.02.1988 bis 31.01.2003 gewährt, son<strong>der</strong>n auch eine För<strong>der</strong>ung über diesenZeitraum hinaus für die anschließenden 15 Jahre verbindlich festsetzt.1. Inhaltsermittlung durch AuslegungOb ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat, ist durch Auslegung zuermitteln. 11 Auf genau diese Weise muss also auch für den Verwaltungsakt vom09.02.1987 festgestellt werden, ob dieser eine Regelung enthält, die eine Anschlussför<strong>der</strong>ungfür den Zeitraum 2003-2018 für die geför<strong>der</strong>te Wohnanlage bewilligt.Maßgeblich für diese Auslegung sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze,die für Willenserklärungen gelten, insbeson<strong>der</strong>e also § 133 BGB in entsprechen<strong>der</strong>Anwendung: Entscheidend ist daher <strong>der</strong> erklärte Wille, wie ihn <strong>der</strong> Empfängerbei objektiver Würdigung verstehen konnte. 122. Entgegenstehen<strong>der</strong> WortlautDem Wortlaut des Bescheides lässt sich eine verbindliche Aussage über die Gewährungeiner Anschlussför<strong>der</strong>ung ab dem Jahr 2003 nicht entnehmen. Vielmehrwerden zunächst nur Höhe und Modalität einer För<strong>der</strong>ung in Höhe von gut 7,7Mio. DM für einen Zeitraum bis ins Jahr 2003 festgesetzt.11Stelkens/Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, § 35 Rn. 43.12BVerwG, NVwZ 2000, S. 553 (54); BVerwGE 60, 223 (228 f.); 84, 220 (229); Stelkens/Stelkens,in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, § 35 Rn. 43; Clausen, in: Knack (Hrsg.), VwVfG,§ 9 Rn. 25; Wolff/Bachof/Stober, Allgemeines Verwaltungsrecht I, § 36 Rn. 11; Kopp/Ramsauer,VwVfG, § 35 Rn. 19; Erichsen, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, § 22Rn. 12.
7Lediglich die unter Ziff. 1 Abs. 2 des Bescheides statuierte Verpflichtung, Aufwendungshilfengegebenenfalls auch nach <strong>der</strong> vorgesehenen För<strong>der</strong>ungsdauer anzunehmen,stellt <strong>im</strong> Wortlaut eine Verbindung zu einer etwaigen Anschlussför<strong>der</strong>ungher, ohne jedoch eine Aussage über <strong>der</strong>en genaue Höhe sowie sonstige Gewährungsmodalitätenzu treffen. Der konkrete Text diesbezüglich lautet:„Sie sind verpflichtet, Darlehen und Zuschüsse zur Deckung <strong>der</strong> laufendenAufwendungen (Aufwendungshilfen) während <strong>der</strong> vorgesehenenFör<strong>der</strong>ungsdauer und gegebenenfalls nach <strong>der</strong>en Ablauf anzunehmen.“Auch diese Formulierung enthält unmittelbar keine verbindliche Festsetzung einerAnschlussför<strong>der</strong>ung.Im Gegenteil könnte sie u.U. eine solche Auslegung schon vom Wortlaut her sogarausschließen. Denn je nach dem, ob sich das Adverb gegebenenfalls hier aufdas Ob <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> das Ob <strong>der</strong> Verpflichtung zur För<strong>der</strong>ungsannahme bezieht,könnte schon diese Formulierung des Bescheides <strong>der</strong> Annahme einer verbindlichenZusage über die Anschlussför<strong>der</strong>ung entgegenstehen. Dann nämlich,wenn bereits dem Wortlaut des Bescheides nach die Gewährung weiterer Aufwendungsbeihilfenfür den Zeitraum ab dem Jahr 2003 nur „gegebenenfalls“ erfolgensoll, würde eine Auslegung des Bescheides als verbindlichen Bewilligungsbescheidbereits daran scheitern.a) Grammatikalische AuslegungBereits die Satzstellung <strong>der</strong> hier betrachteten Verpflichtung legt nahe, dass sichdas Adverb auf das Ob einer Weiterför<strong>der</strong>ung und nicht das Ob <strong>der</strong> Verpflichtungzur För<strong>der</strong>ungsannahme bezieht, dass also die verbindliche Verpflichtung ausgesprochenwerden sollte, bei einer gegebenenfalls zu gewährenden Anschlussför<strong>der</strong>ungdiese auch anzunehmen. Denn einem Bescheid des Inhalts, dass <strong>der</strong> Adressatbei einer als verbindlich angesehenen Anschlussför<strong>der</strong>ung gegebenenfalls verpflichtetsein sollte, diese anzunehmen, würde schon <strong>der</strong> eindeutige Regelungsgehaltfehlen.
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65LiteraturverzeichnisBadura, Peter
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67Knack, Hans-Joachim (Hrsg.), Verw
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69Sellmann, Christian, Die eigentum