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Rechtsprobleme der Versagung der Anschlussförderung im Berliner ...

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7Lediglich die unter Ziff. 1 Abs. 2 des Bescheides statuierte Verpflichtung, Aufwendungshilfengegebenenfalls auch nach <strong>der</strong> vorgesehenen För<strong>der</strong>ungsdauer anzunehmen,stellt <strong>im</strong> Wortlaut eine Verbindung zu einer etwaigen Anschlussför<strong>der</strong>ungher, ohne jedoch eine Aussage über <strong>der</strong>en genaue Höhe sowie sonstige Gewährungsmodalitätenzu treffen. Der konkrete Text diesbezüglich lautet:„Sie sind verpflichtet, Darlehen und Zuschüsse zur Deckung <strong>der</strong> laufendenAufwendungen (Aufwendungshilfen) während <strong>der</strong> vorgesehenenFör<strong>der</strong>ungsdauer und gegebenenfalls nach <strong>der</strong>en Ablauf anzunehmen.“Auch diese Formulierung enthält unmittelbar keine verbindliche Festsetzung einerAnschlussför<strong>der</strong>ung.Im Gegenteil könnte sie u.U. eine solche Auslegung schon vom Wortlaut her sogarausschließen. Denn je nach dem, ob sich das Adverb gegebenenfalls hier aufdas Ob <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> das Ob <strong>der</strong> Verpflichtung zur För<strong>der</strong>ungsannahme bezieht,könnte schon diese Formulierung des Bescheides <strong>der</strong> Annahme einer verbindlichenZusage über die Anschlussför<strong>der</strong>ung entgegenstehen. Dann nämlich,wenn bereits dem Wortlaut des Bescheides nach die Gewährung weiterer Aufwendungsbeihilfenfür den Zeitraum ab dem Jahr 2003 nur „gegebenenfalls“ erfolgensoll, würde eine Auslegung des Bescheides als verbindlichen Bewilligungsbescheidbereits daran scheitern.a) Grammatikalische AuslegungBereits die Satzstellung <strong>der</strong> hier betrachteten Verpflichtung legt nahe, dass sichdas Adverb auf das Ob einer Weiterför<strong>der</strong>ung und nicht das Ob <strong>der</strong> Verpflichtungzur För<strong>der</strong>ungsannahme bezieht, dass also die verbindliche Verpflichtung ausgesprochenwerden sollte, bei einer gegebenenfalls zu gewährenden Anschlussför<strong>der</strong>ungdiese auch anzunehmen. Denn einem Bescheid des Inhalts, dass <strong>der</strong> Adressatbei einer als verbindlich angesehenen Anschlussför<strong>der</strong>ung gegebenenfalls verpflichtetsein sollte, diese anzunehmen, würde schon <strong>der</strong> eindeutige Regelungsgehaltfehlen.

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