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Rechtsprobleme der Versagung der Anschlussförderung im Berliner ...

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27(1) Zuwendungen§ 23 LHO beschreibt Zuwendungen als Leistungen an Stellen außerhalb <strong>der</strong> Verwaltungdes Landes Berlin zur Erfüllung best<strong>im</strong>mter Zwecke. Diese Beschreibungist nicht ohne weiteres als Legaldefinition zu verstehen, da die LHO auch Son<strong>der</strong>regelungenfür an<strong>der</strong>e Tatbestände trifft, die grundsätzlich unter diesen Begriff <strong>der</strong>Zuwendungen subsumierbar wären, aber trotzdem von diesen abzugrenzen sind. 44Best<strong>im</strong>mte Fälle sind daher aus dem Zuwendungsbegriff herauszuinterpretieren.Dies betrifft Sachleistungen, Leistungen, auf die <strong>der</strong> Empfänger einen dem Grundund <strong>der</strong> Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruchhat, 45 Ersatz von Aufwendungen, Entgelte auf Grund von Verträgen, die den Preisvorschriftenfür öffentliche Aufträge unterliegen, satzungsmäßige Mitgliedsbeiträgesowie Geldpreise, Spenden und ähnliche Beträge. 46Die Anschlussför<strong>der</strong>ung <strong>im</strong> Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Berlin ist eineLeistung an Private zur Bekämpfung <strong>der</strong> Wohnungsnot als öffentlichem Zweck.Da kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch auf sie besteht und auch sonst keiner<strong>der</strong> genannten Ausschlussgründe für sie erfüllt ist, handelt es sich somit um eineZuwendung i.S.d. §§ 44, 23 LHO, <strong>der</strong>en Voraussetzungen sie erfüllen muss.(2) Erhebliches öffentliches InteresseGem. § 23 LHO dürfen Zuwendungen nur <strong>im</strong> Haushaltsplan veranschlagt und damitgem. § 44 LHO auch nur dann durch die Verwaltung gewährt werden, wenndas Land Berlin an <strong>der</strong> Erfüllung durch Stellen außerhalb <strong>der</strong> Verwaltung ein erheblichesInteresse hat, das ohne die Zuwendungen überhaupt nicht o<strong>der</strong> nicht <strong>im</strong>notwendigen Umfang befriedigt werden kann.Dem strengen Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift des § 23 LHO nach muss das erfor<strong>der</strong>licheerhebliche öffentliche Interesse sich somit gerade entscheidend auf die Tatsache44Nebel, in: Piduch (Hrsg.), Bundeshaushaltsrecht, § 23 BHO Rn. 4; so <strong>im</strong> Ergebnis auch Krämer,DÖV 1990, S. 546 (547).45Unentschieden diesbezüglich noch BVerwG, Buchholz 451.731 KHG Nr. 5, das an dieser Stelleoffen lässt, ob solche Leistungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, dem Zuwendungsbegriffvon vorne herein nicht unterfallen o<strong>der</strong> durch die gesetzliche Normierung lediglich eine unwi<strong>der</strong>leglicheVermutung für das erhebliche Interesse an ihnen aufgestellt wird.46Vgl. die Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (AV LHO) in <strong>der</strong> Fassung vom06.08.2001, abrufbar unter ;Nebel, in: Piduch (Hrsg.), Bundeshaushaltsrecht, § 23 BHO Rn. 4.

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