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Rechtsprobleme der Versagung der Anschlussförderung im Berliner ...

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192. Wirksamkeit <strong>der</strong> Zusicherunga) FormvoraussetzungenDiese Zusicherung müsste aber auch wirksam erteilt worden sein, d.h. insbeson<strong>der</strong>edie speziellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 38 VwVfG erfüllen. Im vorliegendenFall ist lediglich fraglich, ob hier die von § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG gefor<strong>der</strong>teSchriftform eingehalten worden ist.Die einzelnen Anfor<strong>der</strong>ungen für die von § 38 Abs. 1 VwVfG gefor<strong>der</strong>te Schriftformergeben sich unmittelbar aus § 37 Abs. 3 VwVfG. 31 Dementsprechend mussein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und dieUnterschrift o<strong>der</strong> Namenswie<strong>der</strong>gabe des Behördenleiters o<strong>der</strong> einer Vertretersenthalten.Diesen Anfor<strong>der</strong>ungen wird <strong>der</strong> Bescheid vom 09.02.1987 gerecht. Insbeson<strong>der</strong>estellt die Zusicherung nicht einen von diesem Bescheid getrennten und insofernseiner Schriftform nicht unterfallenden Akt dar, son<strong>der</strong>n ergibt sich direkt aus <strong>der</strong>Auslegung des Bescheides und hat seinen wortlautbezogenen Anknüpfungspunktin <strong>der</strong> Verpflichtung, „Darlehen und Zuschüsse zur Deckung <strong>der</strong> laufenden Aufwendungen(Aufwendungshilfen) während <strong>der</strong> vorgesehenen För<strong>der</strong>ungsdauerund gegebenenfalls nach <strong>der</strong>en Ablauf anzunehmen.“ Das Schriftformerfor<strong>der</strong>nisdes § 38 Abs. 1 VwVfG ist somit erfüllt.b) Best<strong>im</strong>mtheitAllerdings ist fraglich, ob die Zusicherung genügend best<strong>im</strong>mt ist. Damit ist einGrundproblem <strong>der</strong> Zusicherung angesprochen worden, wenn – wie hier – mit <strong>der</strong>Zusicherung eine Ungewissheit hinsichtlich <strong>der</strong> künftigen Entscheidung rechtlichberücksichtigt werden soll. Würde man in diesem Fall eine völlige Best<strong>im</strong>mtheitfor<strong>der</strong>n, würde die Zusicherung ihre Funktion verlieren.Gem. § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG liegt eine Zusicherung dann vor, die zuständigeBehörde die Zusage erteilt, einen best<strong>im</strong>mten Verwaltungsakt später zu erlassen31BVerwGE 97, 323 (327); Stelkens/Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, § 38Rn. 35; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 38 Rn. 20; Hennecke, in: Knack (Hrsg.), VwVfG, § 38 Rn. 9;Neumann, NVwZ 2000, S. 1244 (1247). Dies gilt – durch entsprechende Anwendung – sogar dann,wenn man die Zusicherung entgegen <strong>der</strong> h.M. nicht für einen Verwaltungsakt hält, vgl. Wolff/Bachof/Stober,Allgemeines Verwaltungsrecht II, § 53 Rn. 17.

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