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Rechtsprobleme der Versagung der Anschlussförderung im Berliner ...

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29hat, dass es seine einschlägigen, in <strong>der</strong> Vergangenheit begründeten Verpflichtungenerfüllt.Ein weiteres hinreichendes Interesse des Landes Berlin an <strong>der</strong> Anschlussför<strong>der</strong>ungvom 01.01.2002 an könnte weiter in Bezug darauf angenommen werden, dass dieInsolvenzen <strong>der</strong> Wohnungsbauträger vermieden werden sollen. Da das erfor<strong>der</strong>licheöffentliche Interesse aber <strong>im</strong> weitesten Sinne in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung des Allgemeinwohlsliegen muss, 51 reicht insofern das rein privatwirtschaftliches Interesse <strong>der</strong>Bauträger an ihrer wirtschaftlichen Weiterexistenz nicht aus, um die Voraussetzungen<strong>der</strong> §§ 44, 23 LHO zu erfüllen. Vielmehr ist ein darüber hinaus gehendesöffentliches, die Allgemeinheit betreffendes Interesse erfor<strong>der</strong>lich. Dieses Interessekönnte hier darin liegen, durch die Vermeidung von Insolvenzen <strong>der</strong> Wohnungsbauträgerunbillige Härten für die Mieter zu vermeiden, die in den öffentlichgeför<strong>der</strong>ten Wohnungen leben, weil bei <strong>der</strong> Anwicklung <strong>der</strong> Insolvenz die Mietpreisbindungenentfallen würden.(4) ZwischenergebnisDa insoweit ein öffentliches Interesse an <strong>der</strong> Anschlussför<strong>der</strong>ung vorhanden ist,die in <strong>der</strong> bisherigen Form <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Wohnungsbauför<strong>der</strong>ung an Private abzuwickelnist, wird durch die Anschlussför<strong>der</strong>ung bzw. <strong>der</strong>en Zusicherung das <strong>Berliner</strong>Haushaltsrecht nicht verletzt. Auch aus diesem Gesichtspunkt lässt die Entspannungauf dem <strong>Berliner</strong> Wohnungsmarkt die Bindungswirkung <strong>der</strong> Zusicherungsomit nicht entfallen.d) Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> finanziellen Situation des Landes BerlinAllerdings könnte die essentielle Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> finanziellen Situation des LandesBerlin die Bindungswirkung <strong>der</strong> Zusicherung nach § 38 Abs. 3 VwVfG entfallenlassen. Dann müsste es sich bei <strong>der</strong> beträchtlichen Verschlechterung <strong>der</strong> Landesfinanzenbzw. be<strong>im</strong> Eintreten <strong>der</strong> extremen Haushaltsnotlage 52 um eine erheblicheÄn<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sachlage nach den oben aufgeführten Kriterien handeln.51Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis, B III S. 24.52Deren Vorliegen offenhaltend jedoch VerfGH Berlin, Urteil vom 31.10.2003, Az. 125/02.

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