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Rechtsprobleme der Versagung der Anschlussförderung im Berliner ...

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14rungsvorschriften zur <strong>Berliner</strong> Landeshaushaltsordnung. So stellt auch § 23 Nr.3.2 AV-LHO 25 explizit fest, dass Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungennur veranschlagt werden sollen, wenn es erfor<strong>der</strong>lich ist, dass sich Berlin gegenüberdem Zuwendungsempfänger rechtlich verpflichtet, in künftigen HaushaltsjahrenZuwendungen zu gewähren.Ein solches Eingehen bzw. eine solche rechtliche Verpflichtung würde aber dierechtsverbindliche Sachentscheidung über die Bewilligung von Aufwendungshilfenerfor<strong>der</strong>n. Eine solche Sachentscheidung trifft die Zusicherung aber geradenicht. Vielmehr sichert sie eben nur – verbindlich – zu, dass eine solche Sachentscheidungspäter getroffen werden wird. Darüber hinaus unterscheidet sich die Zusicherungnicht nur in diesem inhaltlichen Aspekt von einem bewilligenden Verwaltungsakt.Nicht zuletzt aufgrund <strong>der</strong> clausula rebus sic stantibus in § 38 Abs. 3VwVfG bestehen auch erhebliche Unterschiede in <strong>der</strong> Bindungswirkung einer Zusicherung<strong>im</strong> Gegensatz zu einem bewilligenden Verwaltungsakt, von dem dieVerwaltung sich nur durch Wi<strong>der</strong>ruf (§ 49 VwVfG) befreien kann, wenn desseneinschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 26 Die Zusicherung stellt inerster Linie eine rechtliche Gewissheitserklärung dar. 27 Ein verbindliches und unumstößlichesEingehen einer Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben kann inihr jedoch noch nicht gesehen werden.Wenn ihr also eine solche unumstößliche Verpflichtung zur Ausgabenleistungnicht entnommen werden kann, so geht die öffentliche Hand eben gerade keine finanzielleVerpflichtung i.S.d. § 6 LHO durch Erteilung einer Zusicherung ein. DieZusicherung unterfällt somit nicht § 6 LHO. Eine Verpflichtungsermächtigungnach § 38 LHO ist daher allein für die Erteilung einer Zusicherung über eine späterefinanzielle För<strong>der</strong>ung nicht erfor<strong>der</strong>lich. 28 § 38 LHO steht einer Auslegungdes vorliegenden Bescheides als Zusicherung somit nicht entgegen. Damit gehteine gesetzes- und vor allem haushaltsrechtskonforme Auslegung nicht zu Lastendes Betroffenen.25Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (AV LHO) in <strong>der</strong> Fassung vom06.08.2001, abrufbar unter < http://www.parlament-berlin.de/parlamentb.nsf/SystemHTML/ framesetLR?opendocument&_0H45_1H45U0_2../Dokumente/Ausschuesse?OpenDocument_3>.26Wolff/Bachof/Stober, Allgemeines Verwaltungsrecht II, § 53 Rn. 9.27Wolff/Bachof/Stober, Allgemeines Verwaltungsrecht II, § 53 Rn. 10.28So ausdrücklich auch OVG Münster, DVBl. 1984, S. 1081 (1084).

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