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Rechtsprobleme der Versagung der Anschlussförderung im Berliner ...

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9lich Bezug n<strong>im</strong>mt. 13 Der Bescheid vom 09.02.1987 rekurriert ausdrücklich auf dieWFB 1977. Diese best<strong>im</strong>men in Nr. 42 Abs. 2, dass die Aufwendungshilfen für 15Jahre (und nicht darüber hinaus) gewährt werden. Dass eine Anschlussför<strong>der</strong>ungdem Grunde nach bereits <strong>im</strong> Ursprungsbescheid verbindlich gewährt wird, ist hingegennicht vorgesehen. Auch durch Auslegung kann dem Bescheid daher keineverbindliche Regelung über die Gewährung einer Anschlussför<strong>der</strong>ung entnommenwerden.4. ZwischenergebnisEin Anspruch aus dem Bewilligungsbescheid vom 09.02.1987 scheidet somit aus.III. Anspruch aus ZusicherungTrotz dieser Auslegung könnte sich ein Anspruch dennoch aus dem Ursprungsbescheidvom 09.02.1987 i.V.m. § 38 VwVfG ergeben, wenn diesem eine Zusicherungentnommen werden kann. Die Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist,dass es sich bei dem Ursprungsbescheid tatsächlich um eine Zusicherung i.S.d.§ 38 VwVfG über den späteren Erlass eines Bewilligungsbescheides über Aufwendungshilfenfür den Zeitraum von 2003-2018 handelt (1.), <strong>der</strong> die Wirksamkeitsvoraussetzungendes § 38 VwVfG erfüllt (2.). Weiterhin müsste die Behördeauch <strong>im</strong>mer noch an die Zusicherung gebunden sein (3.).1. Zusicherung <strong>im</strong> UrsprungsbescheidEine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG lässt sich dem Ursprungsbescheid eine solcheRegelung zunächst nicht eindeutig o<strong>der</strong> explizit entnehmen, weshalb hierüberzwischen den Parteien auch Streit besteht. Insofern ist eine Auslegung des Verwaltungsakteserfor<strong>der</strong>lich.13Stelkens/Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, § 35 Rn. 47; OVG Bautzen, NJW2000, S. 1057 (1058).

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