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Rechtsprobleme der Versagung der Anschlussförderung im Berliner ...

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3und Sozialmiete durch Gewährung einer Aufwendungshilfe mit vergleichbarenKonditionen wie in <strong>der</strong> ersten För<strong>der</strong>phase wirtschaftlich ausgeglichen werdensollte. Eine solche Anschlussför<strong>der</strong>ung war zwar <strong>im</strong> Ursprungsbescheid nichtwörtlich erwähnt, jedoch in <strong>der</strong> politischen Diskussion <strong>der</strong> damaligen Zeit alsselbstverständlich vorausgesetzt und bei Erlass des Erstbescheides „mitgedacht“worden. 3Die Verwertungsgesellschaft hatte diese – was bis dahin üblich und für das LandBerlin auch evident war – zur Grundlage ihrer Planung gemacht und war von einerAnschlussför<strong>der</strong>ung ausgegangen, auch aus dem Finanzplan, <strong>der</strong> dem Antrag aufFör<strong>der</strong>ung notwendigerweise beigelegt war und die Grundlage des Bewilligungsbescheidesbildete, ging hervor, dass eine Finanzierung des Objektes nur bei einer30-jährigen För<strong>der</strong>ung gesichert wäre.Der Senat von Berlin ging zur damaligen Zeit ebenfalls davon aus, dass eine Rentabilitätdes Objekts nach Ablauf <strong>der</strong> ersten För<strong>der</strong>phase nur durch eine Anschlussför<strong>der</strong>ungwürde gewährleistet werden könne. 4Zum jetzigen Zeitpunkt bestreitet <strong>der</strong> Senat von Berlin diese wirtschaftliche Beurteilunghingegen durch seine Prozessbevollmächtigten und geht – rational nichtnachvollziehbar – davon aus, dass auch ohne Gewährung einer Anschlussför<strong>der</strong>ungdas Wohnobjekt wirtschaftlich weitergeführt werden könne.In jedem Fall wurden zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> ersten För<strong>der</strong>ung Mittelfür eine Anschlussför<strong>der</strong>ung in den Haushaltsplan des Landes Berlin nicht eingestellt.Auch Verpflichtungsermächtigungen waren damals in den Haushaltsplänennicht enthalten.Mit Schreiben vom 06.12.2002 teilte die IBB <strong>der</strong> Antragsstellerin mit, dass Zahlungenab 01.01.2003 vorerst nicht möglich seien, weil Haushaltsmittel noch nichtzur Verfügung stünden, da die <strong>im</strong> Doppelhaushalt des Landes Berlin für die Jahre2002 und 2003 einschlägigen Verpflichtungsermächtigungen für die Anschlussför<strong>der</strong>ungmit einem Sperrvermerk versehen seien. 53OVG Berlin, Urt. v. 16.12.2004, Az. OVG 5 B 4.04, S. 19 ff.4OVG Berlin, Urt. v. 16.12.2004, Az. OVG 5 B 4.04, S. 21 ff.5Im Schreiben heißt es dazu: „Allerdings sind Zahlungen ab 01.01.2003 vorerst nicht möglich, dauns die erfor<strong>der</strong>lichen Haushaltsmittel noch nicht zur Verfügung gestellt worden sind.“

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