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Rechtsprobleme der Versagung der Anschlussförderung im Berliner ...

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37die SISTRA Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Silbersteinstr. KG erfüllt. DieVorraussetzungen <strong>der</strong> Richtlinie bzw. <strong>der</strong> Verwaltungspraxis für eine För<strong>der</strong>ungliegen somit vor.5. Keine gerechtfertigte Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>praxisSchließlich dürfte auch keine gerechtfertige Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>praxis vorliegen.Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verwaltungspraxis <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Anschlussför<strong>der</strong>ung wurdevom Senat <strong>im</strong> Februar 2003 beschlossen und von <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklungumgesetzt. Diese Än<strong>der</strong>ung ist aber nicht hinreichend gerechtfertigt.Fraglich ist bereits, inwiefern diese <strong>im</strong> Jahr 2003 erfolgte Än<strong>der</strong>ung für die noch2002 durch die Verwertungsgesellschaft beantragte Anschlussför<strong>der</strong>ung überhauptBerücksichtigung finden kann. Denn wie oben festgestellt wurde, kommt es <strong>im</strong>vorliegenden Fall abweichend von <strong>der</strong> grundsätzlichen Regel für die Beurteilung<strong>der</strong> Sach- und Rechtslage nicht auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> letzten mündlichen Verhandlung<strong>im</strong> Verwaltungsprozess, son<strong>der</strong>n auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellungan. Zu diesem Zeitpunkt gab es aber we<strong>der</strong> einen Beschluss des Senats, die Anschlussför<strong>der</strong>ungeinzustellen, noch eine Entscheidung <strong>der</strong> Senatsverwaltung fürStadtentwicklung, die Anschlussför<strong>der</strong>ung RL 1996 aufzuheben. Eine Än<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> Verwaltungspraxis lag zum maßgeblichen Zeitpunkt somit gar nicht vor, sodass aus diesem Gesichtspunkt in jedem Fall ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GGi.V.m. <strong>der</strong> Anschlussför<strong>der</strong>ung RL 1996 besteht.Selbst wenn man jedoch nicht auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung, son<strong>der</strong>n aufdie geän<strong>der</strong>te Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Ablehnung des Bescheides,die <strong>im</strong>mer noch fortgilt, abstellen würde, käme man – wie <strong>im</strong> Folgenden zu zeigensein wird – zu dem Ergebnis, dass sich die Än<strong>der</strong>ung in jedem Fall nicht als gerechtfertigterweist und insofern bei <strong>der</strong> Beurteilung eines etwaigen Anspruchs ausArt. 3 Abs. 1 GG i.V.m. <strong>der</strong> Anschlussför<strong>der</strong>ung RL 1996 außer Betracht bleibenmuss. Die Verwaltung hat sich also in jedem Fall und unabhängig von dem Zeitpunkt,auf den man bei <strong>der</strong> Betrachtung <strong>der</strong> Verwaltungspraxis abstellt, selbst gebunden.

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