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72 Aktuelles Recht<br />
Urteil <strong>de</strong>s Monats<br />
Gewerbliche Mitnutzung<br />
von Wohnräumen<br />
Der Vermieter kann<br />
verpfl ichtet sein,<br />
Maklertätigkeit auch<br />
in Wohnräumen zu dul<strong>de</strong>n.<br />
Geschäftliche Aktivitäten <strong>de</strong>s Mieters in<br />
<strong>de</strong>r Wohnung, die nach außen in Erscheinung<br />
treten, muss <strong>de</strong>r Vermieter grundsätzlich<br />
nicht ohne entsprechen<strong>de</strong> Vereinbarung<br />
dul<strong>de</strong>n. Er kann jedoch nach<br />
Treu und Glauben verpfl ichtet sein, die<br />
Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung<br />
zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit<br />
ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht<br />
fallen<strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>nverkehr han<strong>de</strong>lt;<br />
hierfür trägt <strong>de</strong>r Mieter die Darlegungs-<br />
und Beweislast.<br />
BGH, Urteil vom 14.7.2009, Az.: VIII ZR<br />
165/08<br />
Fakten: Der Mieter ist als selbstständiger<br />
Immobilienmakler tätig; er übt sein<br />
Gewerbe in <strong>de</strong>r Mietwohnung aus. Der<br />
Vermieter for<strong>de</strong>rte ihn unter Androhung<br />
<strong>de</strong>r Kündigung auf, die gewerbliche Nutzung<br />
zu unterlassen. Drei Monate später<br />
kündigte er <strong>de</strong>m Mieter wegen fortgesetzter<br />
gewerblicher Nutzung fristlos, hilfsweise<br />
or<strong>de</strong>ntlich und for<strong>de</strong>rte <strong>de</strong>n Mieter<br />
vergeblich zur Räumung und Herausgabe<br />
<strong>de</strong>r Wohnung auf. Die Anmietung war<br />
laut Mietvertrag zu Wohnzwecken erfolgt.<br />
Außer<strong>de</strong>m enthielt <strong>de</strong>r Mietvertrag<br />
eine Klausel, nach welcher <strong>de</strong>r Mieter die<br />
Mietsache zu an<strong>de</strong>ren als zu Wohnzwecken<br />
nur mit Einwilligung <strong>de</strong>s Vermieters<br />
benutzen darf. Der BGH entschei<strong>de</strong>t wie<br />
oben zitiert. In welchem Umfang <strong>de</strong>r Mieter<br />
einer Wohnung in <strong>de</strong>n Mieträumen<br />
11 | 2009 www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong><br />
einer geschäft lichen Tätigkeit nachgehen<br />
darf, ist in Rechtsprechung und Literatur<br />
umstritten. Der BGH entschei<strong>de</strong>t hier,<br />
dass es darauf ankommt, ob <strong>de</strong>r Mieter<br />
mit einer geschäft lichen Tätigkeit nach<br />
außen in Erscheinung tritt, etwa in<strong>de</strong>m<br />
er die Wohnung als seine Geschäft sadresse<br />
angibt, ob er in <strong>de</strong>r Wohnung Kun<strong>de</strong>n<br />
empfängt o<strong>de</strong>r dort Mitarbeiter beschäftigt.<br />
Berufl iche Tätigkeiten, die <strong>de</strong>r Mieter<br />
– etwa im häuslichen Arbeitszimmer<br />
– ausübt, ohne dass sie nach außen in<br />
Erscheinung treten, fallen nach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauung<br />
von vornherein unter<br />
<strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s „Wohnens“; hierzu gehört<br />
die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers<br />
ebenso wie die Telearbeit eines Angestellten,<br />
die schrift stellerische Tätigkeit eines<br />
Autors o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Empfang o<strong>de</strong>r die Bewirtung<br />
eines Geschäft sfreunds <strong>de</strong>s Mieters<br />
in <strong>de</strong>r Wohnung. Bei geschäft lichen Aktivitäten<br />
freiberufl icher o<strong>de</strong>r gewerblicher<br />
Art, die nach außen in Erscheinung treten,<br />
liegt hingegen eine Nutzung vor, die<br />
<strong>de</strong>r Vermieter einer Wohnung ohne entsprechen<strong>de</strong><br />
Vereinbarung grundsätzlich<br />
nicht dul<strong>de</strong>n muss. Der Vermieter kann<br />
jedoch im Einzelfall nach Treu und Glauben<br />
verpfl ichtet sein, eine Erlaubnis zur<br />
teilgewerblichen Nutzung zu erteilen. Sie<br />
wird insbeson<strong>de</strong>re dann in Betracht kommen,<br />
wenn es sich nur um eine Tätigkeit<br />
ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht<br />
fallen<strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>nverkehr han<strong>de</strong>lt. Auch<br />
eine selbstständige berufl iche Tätigkeit<br />
kann im Einzelfall so organisiert sein<br />
o<strong>de</strong>r einen so geringen Umfang haben,<br />
dass sie – wie etwa bei einem Rechtsanwalt<br />
– im Wesentlichen am Schreibtisch<br />
erledigt wird, in <strong>de</strong>r Wohnung keine<br />
Mitarbeiter beschäft igt wer<strong>de</strong>n und von<br />
etwaigem Publikumsverkehr keine weitergehen<strong>de</strong>n<br />
Einwirkungen auf die Mietsache<br />
o<strong>de</strong>r Mitmieter ausgehen als bei<br />
einer üblichen Wohnnutzung. Dies wird<br />
etwa in <strong>de</strong>r Existenzgründungsphase einer<br />
selbstständigen Tätigkeit <strong>de</strong>r Fall sein<br />
können. Dagegen kommt ein Anspruch<br />
auf Gestattung regelmäßig nicht in Betracht,<br />
wenn für die geschäft liche Tätigkeit<br />
Mitarbeiter <strong>de</strong>s Mieters in <strong>de</strong>r Wohnung<br />
beschäft igt wer<strong>de</strong>n, wie es hier <strong>de</strong>r<br />
Fall sein soll. Dieser Punkt hätte daher<br />
vom Gericht geprüft wer<strong>de</strong>n müssen. Das<br />
Berufungsurteil wird daher aufgehoben,<br />
die Sache zur weiteren Klärung zurückverwiesen.<br />
Fazit: Der BGH stellt hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Zulässigkeit <strong>de</strong>r gewerblichen Tätigkeit<br />
in zu Wohnzwecken angemieteten<br />
Räumen also vor allem auf eine Außenwirkung<br />
<strong>de</strong>r gewerblichen Nutzung <strong>de</strong>r<br />
Wohnräume ab. Entspricht die Nutzung<br />
in ihrer Außenwirkung etwa <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Wohnens, so hat <strong>de</strong>r Mieter einen Anspruch<br />
auf Genehmigung <strong>de</strong>r gewerblichen<br />
Tätigkeit in <strong>de</strong>n Mieträumen.<br />
Foto: Alexan<strong>de</strong>rHauk/Pixelio