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72 Aktuelles Recht<br />

Urteil <strong>de</strong>s Monats<br />

Gewerbliche Mitnutzung<br />

von Wohnräumen<br />

Der Vermieter kann<br />

verpfl ichtet sein,<br />

Maklertätigkeit auch<br />

in Wohnräumen zu dul<strong>de</strong>n.<br />

Geschäftliche Aktivitäten <strong>de</strong>s Mieters in<br />

<strong>de</strong>r Wohnung, die nach außen in Erscheinung<br />

treten, muss <strong>de</strong>r Vermieter grundsätzlich<br />

nicht ohne entsprechen<strong>de</strong> Vereinbarung<br />

dul<strong>de</strong>n. Er kann jedoch nach<br />

Treu und Glauben verpfl ichtet sein, die<br />

Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung<br />

zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit<br />

ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht<br />

fallen<strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>nverkehr han<strong>de</strong>lt;<br />

hierfür trägt <strong>de</strong>r Mieter die Darlegungs-<br />

und Beweislast.<br />

BGH, Urteil vom 14.7.2009, Az.: VIII ZR<br />

165/08<br />

Fakten: Der Mieter ist als selbstständiger<br />

Immobilienmakler tätig; er übt sein<br />

Gewerbe in <strong>de</strong>r Mietwohnung aus. Der<br />

Vermieter for<strong>de</strong>rte ihn unter Androhung<br />

<strong>de</strong>r Kündigung auf, die gewerbliche Nutzung<br />

zu unterlassen. Drei Monate später<br />

kündigte er <strong>de</strong>m Mieter wegen fortgesetzter<br />

gewerblicher Nutzung fristlos, hilfsweise<br />

or<strong>de</strong>ntlich und for<strong>de</strong>rte <strong>de</strong>n Mieter<br />

vergeblich zur Räumung und Herausgabe<br />

<strong>de</strong>r Wohnung auf. Die Anmietung war<br />

laut Mietvertrag zu Wohnzwecken erfolgt.<br />

Außer<strong>de</strong>m enthielt <strong>de</strong>r Mietvertrag<br />

eine Klausel, nach welcher <strong>de</strong>r Mieter die<br />

Mietsache zu an<strong>de</strong>ren als zu Wohnzwecken<br />

nur mit Einwilligung <strong>de</strong>s Vermieters<br />

benutzen darf. Der BGH entschei<strong>de</strong>t wie<br />

oben zitiert. In welchem Umfang <strong>de</strong>r Mieter<br />

einer Wohnung in <strong>de</strong>n Mieträumen<br />

11 | 2009 www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong><br />

einer geschäft lichen Tätigkeit nachgehen<br />

darf, ist in Rechtsprechung und Literatur<br />

umstritten. Der BGH entschei<strong>de</strong>t hier,<br />

dass es darauf ankommt, ob <strong>de</strong>r Mieter<br />

mit einer geschäft lichen Tätigkeit nach<br />

außen in Erscheinung tritt, etwa in<strong>de</strong>m<br />

er die Wohnung als seine Geschäft sadresse<br />

angibt, ob er in <strong>de</strong>r Wohnung Kun<strong>de</strong>n<br />

empfängt o<strong>de</strong>r dort Mitarbeiter beschäftigt.<br />

Berufl iche Tätigkeiten, die <strong>de</strong>r Mieter<br />

– etwa im häuslichen Arbeitszimmer<br />

– ausübt, ohne dass sie nach außen in<br />

Erscheinung treten, fallen nach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauung<br />

von vornherein unter<br />

<strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s „Wohnens“; hierzu gehört<br />

die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers<br />

ebenso wie die Telearbeit eines Angestellten,<br />

die schrift stellerische Tätigkeit eines<br />

Autors o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Empfang o<strong>de</strong>r die Bewirtung<br />

eines Geschäft sfreunds <strong>de</strong>s Mieters<br />

in <strong>de</strong>r Wohnung. Bei geschäft lichen Aktivitäten<br />

freiberufl icher o<strong>de</strong>r gewerblicher<br />

Art, die nach außen in Erscheinung treten,<br />

liegt hingegen eine Nutzung vor, die<br />

<strong>de</strong>r Vermieter einer Wohnung ohne entsprechen<strong>de</strong><br />

Vereinbarung grundsätzlich<br />

nicht dul<strong>de</strong>n muss. Der Vermieter kann<br />

jedoch im Einzelfall nach Treu und Glauben<br />

verpfl ichtet sein, eine Erlaubnis zur<br />

teilgewerblichen Nutzung zu erteilen. Sie<br />

wird insbeson<strong>de</strong>re dann in Betracht kommen,<br />

wenn es sich nur um eine Tätigkeit<br />

ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht<br />

fallen<strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>nverkehr han<strong>de</strong>lt. Auch<br />

eine selbstständige berufl iche Tätigkeit<br />

kann im Einzelfall so organisiert sein<br />

o<strong>de</strong>r einen so geringen Umfang haben,<br />

dass sie – wie etwa bei einem Rechtsanwalt<br />

– im Wesentlichen am Schreibtisch<br />

erledigt wird, in <strong>de</strong>r Wohnung keine<br />

Mitarbeiter beschäft igt wer<strong>de</strong>n und von<br />

etwaigem Publikumsverkehr keine weitergehen<strong>de</strong>n<br />

Einwirkungen auf die Mietsache<br />

o<strong>de</strong>r Mitmieter ausgehen als bei<br />

einer üblichen Wohnnutzung. Dies wird<br />

etwa in <strong>de</strong>r Existenzgründungsphase einer<br />

selbstständigen Tätigkeit <strong>de</strong>r Fall sein<br />

können. Dagegen kommt ein Anspruch<br />

auf Gestattung regelmäßig nicht in Betracht,<br />

wenn für die geschäft liche Tätigkeit<br />

Mitarbeiter <strong>de</strong>s Mieters in <strong>de</strong>r Wohnung<br />

beschäft igt wer<strong>de</strong>n, wie es hier <strong>de</strong>r<br />

Fall sein soll. Dieser Punkt hätte daher<br />

vom Gericht geprüft wer<strong>de</strong>n müssen. Das<br />

Berufungsurteil wird daher aufgehoben,<br />

die Sache zur weiteren Klärung zurückverwiesen.<br />

Fazit: Der BGH stellt hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Zulässigkeit <strong>de</strong>r gewerblichen Tätigkeit<br />

in zu Wohnzwecken angemieteten<br />

Räumen also vor allem auf eine Außenwirkung<br />

<strong>de</strong>r gewerblichen Nutzung <strong>de</strong>r<br />

Wohnräume ab. Entspricht die Nutzung<br />

in ihrer Außenwirkung etwa <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Wohnens, so hat <strong>de</strong>r Mieter einen Anspruch<br />

auf Genehmigung <strong>de</strong>r gewerblichen<br />

Tätigkeit in <strong>de</strong>n Mieträumen.<br />

Foto: Alexan<strong>de</strong>rHauk/Pixelio

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