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12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung

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5 Altersrente und Hinzuverdienst<br />

5.1 Allgemeines<br />

<strong>Rentner</strong>, die bereits 65 Jahre alt sind, dürfen unbeschränkt hinzuverdienen. Das<br />

gilt für alle Altersrentenbezieher, unabhängig davon, welche Altersrente sie erhalten.<br />

Ohne Bedeutung ist auch, ob die jeweilige Altersrente als Voll- o<strong>der</strong> Teilrente<br />

gezahlt wird. Dieser Personenkreis darf somit Einkünfte in beliebiger Höhe<br />

erzielen, ohne den Rentenanspruch zu verlieren.<br />

Der Anspruch und das Fortbestehen des Anspruchs auf eine Altersrente für Zeiten<br />

bis zum Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet<br />

wird, setzt dagegen voraus, dass eine Beschäftigung o<strong>der</strong> eine selbständige Erwerbstätigkeit<br />

nicht mehr o<strong>der</strong> nur noch in begrenztem Umfang (Hinzuverdienstmöglichkeit)<br />

ausgeübt wird. Zur selbständigen Erwerbstätigkeit gehört<br />

auch die freiberufliche Tätigkeit.<br />

Die Höhe des zulässigen Hinzuverdienstes wird im Wesentlichen davon bestimmt,<br />

ob die Altersrente als Vollrente gezahlt wird o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Rentner</strong> von <strong>der</strong> Möglichkeit<br />

Gebrauch macht, seine Altersrente als Teilrente zu beziehen (vgl. hierzu Kapitel 4).<br />

Der Bezieher einer Altersrente ist gesetzlich verpflichtet, jede berufliche Tätigkeit,<br />

die die Hinzuverdienstgrenzen überschreitet und damit dem Bezug <strong>der</strong> Altersrente<br />

entgegensteht, dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Zur Vermeidung von<br />

Überzahlungen und Rentenrückfor<strong>der</strong>ungen, die durch Fehlbeurteilungen entstehen<br />

können, empfiehlt die BfA, die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bis einschließlich<br />

des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, stets zu melden.<br />

5.2 Welche Einkommensarten sind rentenschädlich?<br />

Renten an Versicherte<br />

Rentenschädlich sind nur Einkünfte, die während eines Rentenbezuges vor Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres erarbeitet worden sind. Insoweit gilt grundsätzlich<br />

das sog. „Erarbeitungsprinzip“. Einkünfte bleiben somit unberücksichtigt, wenn<br />

sie aus einer Erwerbstätigkeit erzielt worden sind, die entwe<strong>der</strong> vor Rentenbeginn<br />

o<strong>der</strong> nach Ablauf des Monats <strong>der</strong> Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeübt<br />

worden ist.<br />

Einkünfte, die zum Verlust <strong>der</strong> Rente führen können, wenn sie die jeweils maßgebende<br />

Hinzuverdienstgrenze überschreiten, sind:<br />

■ Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung,<br />

■ Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit und<br />

■ vergleichbares Einkommen.

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