12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung
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<strong>12</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Rentner</strong> (<strong>KVdR</strong>) und Hinweise zur<br />
Pflegeversicherung<br />
<strong>12</strong>.1 Allgemeines<br />
Nachdem Sie sich über die Altersrenten, die von <strong>der</strong> BfA gezahlt werden, informiert<br />
haben, sollten Sie noch wissen, dass die BfA auch Leistungen für den Kranken-<br />
und Pflegeversicherungsschutz des <strong>Rentner</strong>s gewährt. Sie trägt die Hälfte<br />
<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Rente zu bemessenden Beiträge zur <strong>Krankenversicherung</strong> und zur<br />
Pflegeversicherung, wenn <strong>der</strong> <strong>Rentner</strong> in <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />
pflichtversichert ist, o<strong>der</strong> zahlt einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die<br />
<strong>Krankenversicherung</strong> sowie einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung,<br />
wenn <strong>der</strong> <strong>Rentner</strong> freiwillig in <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />
o<strong>der</strong> bei einem privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen versichert ist.<br />
<strong>12</strong>.2 Pflichtversicherung in <strong>der</strong> <strong>KVdR</strong><br />
Die <strong>KVdR</strong> ist eine Pflichtversicherung; in ihr ist zu versichern, wer die Voraussetzungen<br />
für den Bezug einer Rente erfüllt, diese Rente beantragt und grundsätzlich<br />
eine bestimmte Vorversicherungszeit in <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />
zurückgelegt hat. Der Versicherte muss seit <strong>der</strong> erstmaligen Aufnahme einer<br />
Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens<br />
neun Zehntel <strong>der</strong> zweiten Hälfte des Zeitraums bei einer gesetzlichen Krankenkasse<br />
Mitglied o<strong>der</strong> familienversichert gewesen sein (Vorversicherungszeit). Etwaige<br />
beim früheren Träger <strong>der</strong> Sozialversicherung in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
zurückgelegte Versicherungszeiten werden dabei wie Zeiten einer Versicherung<br />
in <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> angerechnet.<br />
Die <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rentner</strong> wird von den Trägern <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
<strong>Krankenversicherung</strong> durchgeführt. Dies sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen,<br />
Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen und die See-<br />
Krankenkasse sowie die Bundesknappschaft als Träger <strong>der</strong> knappschaftlichen<br />
<strong>Krankenversicherung</strong>. Die in <strong>der</strong> <strong>KVdR</strong> zu versichernden <strong>Rentner</strong> und Rentenantragsteller<br />
können grundsätzlich wählen, welche Krankenkasse die <strong>Krankenversicherung</strong><br />
durchführen soll. Zu beachten ist, dass sich für die See-Krankenkasse<br />
und die Bundesknappschaft Beson<strong>der</strong>heiten ergeben.<br />
Beginn <strong>der</strong> <strong>KVdR</strong> ist grundsätzlich <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Rentenantragstellung. Die <strong>KVdR</strong><br />
wird nur wirksam, wenn <strong>der</strong> <strong>Rentner</strong> o<strong>der</strong> auch <strong>der</strong> Rentenantragsteller nicht bereits<br />
nach an<strong>der</strong>en gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert ist. Die <strong>KVdR</strong> wird<br />
<strong>Krankenversicherung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rentner</strong> (<strong>KVdR</strong>) und Hinweise zur Pflegeversicherung<br />
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