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12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung

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Wird die zulässige Hinzuverdienstgrenze überschritten, besteht kein Anspruch<br />

mehr auf die Altersrente als Vollrente. Der Rentenanspruch geht aber nicht in jedem<br />

Fall in vollem Umfang verloren. Es wird vielmehr vom Rentenversicherungsträger<br />

geprüft, ob die Altersrente noch als Teilrente gezahlt werden kann, da für<br />

Teilrentenbezieher höhere Hinzuverdienstgrenzen gelten. Nur wenn <strong>der</strong> Hinzuverdienst<br />

auch alle für einen Bezug <strong>der</strong> Altersrente als Teilrente maßgebenden<br />

Hinzuverdienstgrenzen überschreitet, entfällt <strong>der</strong> Anspruch auf die Altersrente<br />

gänzlich. Die Zahlung <strong>der</strong> Altersrente endet dann mit Ablauf des Monats, <strong>der</strong><br />

dem Monat vorausgeht, in dem <strong>der</strong> höhere Hinzuverdienst erzielt wird.<br />

Beispiel<br />

Ein <strong>Rentner</strong> verdient in <strong>der</strong> Zeit vom 01.04. bis 31.07.2002 = 350,00 EUR monatlich.<br />

Im Juni 2002 erhält er zu seinem regelmäßigen Entgelt von 325,00 EUR zusätzlich<br />

ein Urlaubsgeld ("Son<strong>der</strong>zahlung") in Höhe von 150,00 EUR.<br />

Im August 2002 verdient <strong>der</strong> Versicherte 2.200,00 EUR monatlich. Mit dem<br />

Verdienst von 2.200,00 EUR monatlich überschreitet <strong>der</strong> <strong>Rentner</strong> alle für ihn<br />

maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen.<br />

Lösung<br />

Der Hinzuverdienst ist für die Zeit bis einschließlich Juli 2002 nicht rentenschädlich.<br />

Für den Monat Juni 2002 ist aufgrund des Urlaubsgeldes ein Überschreiten<br />

bis zum Doppelten <strong>der</strong> Hinzuverdienstgrenze zulässig.<br />

Der Rentenanspruch entfällt ab 01.08.2002, da <strong>der</strong> Verdienst in Höhe von<br />

2.200,00 EUR alle für den Versicherten zulässigen Hinzuverdienstgrenzen<br />

überschreitet. Würde mit dem Verdienst ab 01.08.2002 jedoch noch die Hinzuverdienstgrenze<br />

für eine Teilrente eingehalten werden, würde die Teilrente<br />

ab 01.08.2002 gezahlt werden.<br />

Verdient <strong>der</strong> Versicherte wie<strong>der</strong> weniger, so dass ihm gegebenenfalls wie<strong>der</strong> die<br />

Vollrente o<strong>der</strong> eine (höhere) Teilrente zusteht, muss er einen (erneuten) Antrag<br />

auf diese Altersrente stellen. Die Voll- bzw. Teilrente beginnt mit dem Monat, in<br />

dem <strong>der</strong> niedrigere Hinzuverdienst erzielt wird. Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Antrag<br />

auf die jeweilige Altersrente innerhalb von 3 Kalen<strong>der</strong>monaten nach dem<br />

Monat gestellt wird, in dem die Anspruch<strong>sv</strong>oraussetzungen für die Voll- o<strong>der</strong><br />

Teilrente (wie<strong>der</strong>) erfüllt sind.<br />

21<br />

Altersrente und Hinzuverdienst

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