01.12.2012 Aufrufe

12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung

12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung

12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

20<br />

Aus Vertrauensschutzgründen wird für Bestandsrentner, die bereits am<br />

31.<strong>12</strong>.2002 vergleichbares Einkommen beziehen, das bisher nicht als Hinzuverdienst<br />

zu berücksichtigen war, dieses vergleichbare Einkommen für diese Rente<br />

auch weiterhin nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.<br />

Unschädlich für den Rentenanspruch sind z. B.:<br />

■ Renten aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

■ Betriebsrenten<br />

■ beamtenrechtliche Pensionen<br />

■ Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit vor Rentenbeginn (z.B. Ausgleichszahlungen<br />

an selbständige Handel<strong>sv</strong>ertreter, Wettbewerb<strong>sv</strong>erbotszahlungen)<br />

■ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht Teil des Gewinns<br />

aus selbständiger Tätigkeit sind<br />

■ Einkünfte aus Vermögen.<br />

5.3 Wie viel darf zur Vollrente wegen Alters hinzuverdient werden?<br />

Renten an Versicherte<br />

Wer eine Altersrente als Vollrente bezieht, darf bis zum Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats,<br />

in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, nur in sehr begrenztem Umfang<br />

hinzuverdienen, da durch die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Alter<strong>sv</strong>ollrente das Ausscheiden<br />

des <strong>Rentner</strong>s aus dem Arbeitsprozess zum Ausdruck gebracht wird.<br />

Es gibt für alle Altersrenten, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrenten<br />

gezahlt werden, eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze. Diese beträgt, unabhängig<br />

davon, ob die Beschäftigung o<strong>der</strong> Tätigkeit in den alten o<strong>der</strong> neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

ausgeübt wird:<br />

325,00 EUR monatlich brutto<br />

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 325,00 EUR brutto darf im<br />

Laufe eines jeden Kalen<strong>der</strong>jahres in 2 Monaten überschritten werden. Das Überschreiten<br />

darf allerdings nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, son<strong>der</strong>n nur um<br />

nochmals einen Betrag bis zur Höhe <strong>der</strong> Hinzuverdienstgrenze. Ferner ist es nur<br />

in Kalen<strong>der</strong>monaten zulässig, in denen zusätzlich zum regelmäßigen Einkommen<br />

„Son<strong>der</strong>zahlungen“, wie z.B. Urlaubs- o<strong>der</strong> Weihnachtsgeld, gezahlt werden.<br />

Für den Personenkreis <strong>der</strong> selbständig Tätigen kommt somit ein Überschreiten bis<br />

zum Doppelten <strong>der</strong> Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich nicht in Betracht, weil<br />

selbständig Tätige in aller Regel keine <strong>der</strong>artigen „Son<strong>der</strong>zahlungen“ erhalten.<br />

Der Vollrentenbezieher darf also aufgrund von „Son<strong>der</strong>zahlungen“ in 2 Monaten<br />

bis zu 650,00 EUR brutto und in den übrigen 10 Monaten eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

bis zu 320,00 EUR brutto hinzuverdienen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!