12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung
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Aus Vertrauensschutzgründen wird für Bestandsrentner, die bereits am<br />
31.<strong>12</strong>.2002 vergleichbares Einkommen beziehen, das bisher nicht als Hinzuverdienst<br />
zu berücksichtigen war, dieses vergleichbare Einkommen für diese Rente<br />
auch weiterhin nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.<br />
Unschädlich für den Rentenanspruch sind z. B.:<br />
■ Renten aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />
■ Betriebsrenten<br />
■ beamtenrechtliche Pensionen<br />
■ Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit vor Rentenbeginn (z.B. Ausgleichszahlungen<br />
an selbständige Handel<strong>sv</strong>ertreter, Wettbewerb<strong>sv</strong>erbotszahlungen)<br />
■ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht Teil des Gewinns<br />
aus selbständiger Tätigkeit sind<br />
■ Einkünfte aus Vermögen.<br />
5.3 Wie viel darf zur Vollrente wegen Alters hinzuverdient werden?<br />
Renten an Versicherte<br />
Wer eine Altersrente als Vollrente bezieht, darf bis zum Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats,<br />
in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, nur in sehr begrenztem Umfang<br />
hinzuverdienen, da durch die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Alter<strong>sv</strong>ollrente das Ausscheiden<br />
des <strong>Rentner</strong>s aus dem Arbeitsprozess zum Ausdruck gebracht wird.<br />
Es gibt für alle Altersrenten, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrenten<br />
gezahlt werden, eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze. Diese beträgt, unabhängig<br />
davon, ob die Beschäftigung o<strong>der</strong> Tätigkeit in den alten o<strong>der</strong> neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
ausgeübt wird:<br />
325,00 EUR monatlich brutto<br />
Die monatliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 325,00 EUR brutto darf im<br />
Laufe eines jeden Kalen<strong>der</strong>jahres in 2 Monaten überschritten werden. Das Überschreiten<br />
darf allerdings nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, son<strong>der</strong>n nur um<br />
nochmals einen Betrag bis zur Höhe <strong>der</strong> Hinzuverdienstgrenze. Ferner ist es nur<br />
in Kalen<strong>der</strong>monaten zulässig, in denen zusätzlich zum regelmäßigen Einkommen<br />
„Son<strong>der</strong>zahlungen“, wie z.B. Urlaubs- o<strong>der</strong> Weihnachtsgeld, gezahlt werden.<br />
Für den Personenkreis <strong>der</strong> selbständig Tätigen kommt somit ein Überschreiten bis<br />
zum Doppelten <strong>der</strong> Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich nicht in Betracht, weil<br />
selbständig Tätige in aller Regel keine <strong>der</strong>artigen „Son<strong>der</strong>zahlungen“ erhalten.<br />
Der Vollrentenbezieher darf also aufgrund von „Son<strong>der</strong>zahlungen“ in 2 Monaten<br />
bis zu 650,00 EUR brutto und in den übrigen 10 Monaten eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
bis zu 320,00 EUR brutto hinzuverdienen.