12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung
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kraft Gesetzes verdrängt, wenn und solange <strong>Krankenversicherung</strong>spflicht besteht,<br />
z.B. als krankenversicherungspflichtig Beschäftigter.<br />
Die <strong>KVdR</strong> ist ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> <strong>Rentner</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rentenantragsteller<br />
noch hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Hier wird die <strong>KVdR</strong> bis zur Aufgabe<br />
<strong>der</strong> Erwerbstätigkeit hinausgeschoben.<br />
Die <strong>KVdR</strong> tritt nicht ein, wenn <strong>der</strong> <strong>Rentner</strong> o<strong>der</strong> Rentenantragsteller aufgrund eines<br />
an<strong>der</strong>en Sachverhalts krankenversicherungsfrei ist. Nur wenn die <strong>Krankenversicherung</strong>sfreiheit<br />
endet, kann die <strong>KVdR</strong> wirksam werden.<br />
Die <strong>KVdR</strong> wird somit hinausgeschoben, wenn und solange<br />
■ Arbeiter und Angestellte eine Beschäftigung ausüben, in <strong>der</strong> sie wegen Überschreitens<br />
<strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
<strong>Krankenversicherung</strong> sind.<br />
Dagegen ist die <strong>KVdR</strong> gänzlich ausgeschlossen, z.B. für<br />
■ Beamte, Richter, Berufssoldaten und sonstige Beschäftigte des öffentlichen<br />
Dienstes, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften o<strong>der</strong> Grundsätzen<br />
bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung <strong>der</strong> Bezüge und auf Beihilfe o<strong>der</strong><br />
Heilfürsorge haben.<br />
Hinweis zur Pflegeversicherung<br />
Sind die Voraussetzungen für die <strong>KVdR</strong> erfüllt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht<br />
in <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn die <strong>KVdR</strong><br />
zwar ausgeschlossen, <strong>der</strong> <strong>Rentner</strong> jedoch an<strong>der</strong>weitig gesetzlich krankenversichert<br />
ist (z.B. als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse).<br />
<strong>12</strong>.3 Beiträge für die <strong>KVdR</strong><br />
Renten an Versicherte<br />
<strong>Krankenversicherung</strong>spflichtige <strong>Rentner</strong> haben aus ihrer Rente Beiträge zur <strong>KVdR</strong><br />
zu zahlen. Das gilt nicht nur für Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>KVdR</strong>, son<strong>der</strong>n auch, wenn <strong>Krankenversicherung</strong>spflicht<br />
nach an<strong>der</strong>en Vorschriften (z.B. aufgrund einer Beschäftigung)<br />
besteht. Hat <strong>der</strong> <strong>Rentner</strong> neben seiner Rente Einnahmen, die mit <strong>der</strong> Rente<br />
vergleichbar sind (Versorgungsbezüge), o<strong>der</strong> Arbeitseinkommen als Selbständiger,<br />
so sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig. Bezieht ein Berechtigter<br />
zwei Renten aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Versicherten- und<br />
Witwen[r]rente), sind beide Renten beitragspflichtig.<br />
Als Beitragssatz für die Beiträge aus <strong>der</strong> Rente ist <strong>der</strong> allgemeine Beitragssatz <strong>der</strong><br />
Krankenkasse zugrunde zu legen, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Rentner</strong> krankenversichert ist. Maßgebend<br />
ist <strong>der</strong> Beitragssatz, <strong>der</strong> für die jeweilige Krankenkasse am 1. Januar gegolten<br />
hat; dieser Beitragssatz gilt - unabhängig von zwischenzeitlichen Beitragssatzän<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Krankenkasse - für die Beiträge aus <strong>der</strong> Rente vom<br />
1. Juli des laufenden Kalen<strong>der</strong>jahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalen<strong>der</strong>jah-