12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung
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31.<strong>12</strong>.1926 geboren sind, werden Zeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung als Beitragszeiten für<br />
die Erfüllung <strong>der</strong> Wartezeit angerechnet, wenn sie ihr Kind im Inland erzogen und<br />
sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben.<br />
Für jedes bis zum 31.<strong>12</strong>.1991 geborene Kind kann eine Erziehungszeit von maximal<br />
<strong>12</strong> Kalen<strong>der</strong>monaten angerechnet werden. Bei Kin<strong>der</strong>n, die ab 01.01.1992 geboren<br />
wurden, umfasst die Kin<strong>der</strong>erziehungszeit längstens 36 Kalen<strong>der</strong>monate. Die Kin<strong>der</strong>erziehungszeit<br />
beginnt jeweils nach Ablauf des Monats <strong>der</strong> Geburt des Kindes.<br />
Wurden während <strong>der</strong> jeweils maßgebenden Erziehungszeit mehrere Kin<strong>der</strong> erzogen<br />
und wird die Zeit ihrer Erziehung auf die Wartezeit angerechnet, verlängert<br />
sich die Versicherungszeit für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl<br />
an Kalen<strong>der</strong>monaten, in denen gleichzeitig mehrere Kin<strong>der</strong> erzogen worden sind.<br />
Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten im Ausland werden bei Müttern und Vätern berücksichtigt,<br />
die ihr Kind im Ausland erzogen haben, wenn die Mutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vater<br />
während <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehungszeit o<strong>der</strong> unmittelbar vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes<br />
wegen einer Beschäftigung im Ausland Pflichtbeitragszeiten nach den deutschen<br />
Rentenversicherung<strong>sv</strong>orschriften hat o<strong>der</strong> ein Elternteil für eine befristete Zeit im<br />
Ausland beschäftigt ist und im Inland ein sog. Rumpfarbeit<strong>sv</strong>erhältnis besteht.<br />
Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) - insbeson<strong>der</strong>e den anerkannten<br />
Vertriebenen - stehen unter bestimmten Voraussetzungen die Erziehung<br />
und <strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthalt im Herkunftsland <strong>der</strong> Erziehung und dem gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im Inland gleich.<br />
Bestimmten Personen, die während <strong>der</strong> Erziehung des Kindes an<strong>der</strong>weitig abgesichert<br />
waren (wie z.B. Beamte, Bedienstete internationaler Organisationen, Personen,<br />
die im Inland im Rahmen eines ausländischen Beschäftigung<strong>sv</strong>erhältnisses<br />
beschäftigt waren und nicht den deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht<br />
unterlagen), werden grundsätzlich keine Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten angerechnet.<br />
Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten können für denselben Zeitraum jeweils nur einem Elternteil<br />
angerechnet werden; grundsätzlich ist das <strong>der</strong> Elternteil, <strong>der</strong> das Kind überwiegend<br />
erzieht.<br />
Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils objektiv nicht feststellen,<br />
wird die Kin<strong>der</strong>erziehungszeit bei <strong>der</strong> Mutter angerechnet.<br />
Nähere Einzelheiten zu Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten können Sie <strong>der</strong> BfA-Information<br />
„Kin<strong>der</strong>erziehungsjahre“ entnehmen.<br />
14.4 Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen<br />
Pflegepersonen<br />
Ab 01.04.1995 unterliegen Personen grundsätzlich <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong><br />
Rentenversicherung, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Leistun-<br />
45<br />
Anhang