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12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung

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31.<strong>12</strong>.1926 geboren sind, werden Zeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung als Beitragszeiten für<br />

die Erfüllung <strong>der</strong> Wartezeit angerechnet, wenn sie ihr Kind im Inland erzogen und<br />

sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben.<br />

Für jedes bis zum 31.<strong>12</strong>.1991 geborene Kind kann eine Erziehungszeit von maximal<br />

<strong>12</strong> Kalen<strong>der</strong>monaten angerechnet werden. Bei Kin<strong>der</strong>n, die ab 01.01.1992 geboren<br />

wurden, umfasst die Kin<strong>der</strong>erziehungszeit längstens 36 Kalen<strong>der</strong>monate. Die Kin<strong>der</strong>erziehungszeit<br />

beginnt jeweils nach Ablauf des Monats <strong>der</strong> Geburt des Kindes.<br />

Wurden während <strong>der</strong> jeweils maßgebenden Erziehungszeit mehrere Kin<strong>der</strong> erzogen<br />

und wird die Zeit ihrer Erziehung auf die Wartezeit angerechnet, verlängert<br />

sich die Versicherungszeit für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl<br />

an Kalen<strong>der</strong>monaten, in denen gleichzeitig mehrere Kin<strong>der</strong> erzogen worden sind.<br />

Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten im Ausland werden bei Müttern und Vätern berücksichtigt,<br />

die ihr Kind im Ausland erzogen haben, wenn die Mutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vater<br />

während <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehungszeit o<strong>der</strong> unmittelbar vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes<br />

wegen einer Beschäftigung im Ausland Pflichtbeitragszeiten nach den deutschen<br />

Rentenversicherung<strong>sv</strong>orschriften hat o<strong>der</strong> ein Elternteil für eine befristete Zeit im<br />

Ausland beschäftigt ist und im Inland ein sog. Rumpfarbeit<strong>sv</strong>erhältnis besteht.<br />

Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) - insbeson<strong>der</strong>e den anerkannten<br />

Vertriebenen - stehen unter bestimmten Voraussetzungen die Erziehung<br />

und <strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthalt im Herkunftsland <strong>der</strong> Erziehung und dem gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Inland gleich.<br />

Bestimmten Personen, die während <strong>der</strong> Erziehung des Kindes an<strong>der</strong>weitig abgesichert<br />

waren (wie z.B. Beamte, Bedienstete internationaler Organisationen, Personen,<br />

die im Inland im Rahmen eines ausländischen Beschäftigung<strong>sv</strong>erhältnisses<br />

beschäftigt waren und nicht den deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht<br />

unterlagen), werden grundsätzlich keine Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten angerechnet.<br />

Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten können für denselben Zeitraum jeweils nur einem Elternteil<br />

angerechnet werden; grundsätzlich ist das <strong>der</strong> Elternteil, <strong>der</strong> das Kind überwiegend<br />

erzieht.<br />

Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils objektiv nicht feststellen,<br />

wird die Kin<strong>der</strong>erziehungszeit bei <strong>der</strong> Mutter angerechnet.<br />

Nähere Einzelheiten zu Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten können Sie <strong>der</strong> BfA-Information<br />

„Kin<strong>der</strong>erziehungsjahre“ entnehmen.<br />

14.4 Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen<br />

Pflegepersonen<br />

Ab 01.04.1995 unterliegen Personen grundsätzlich <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong><br />

Rentenversicherung, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Leistun-<br />

45<br />

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