12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung
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Der 1 / 3-Teilrentner dürfte also - abgestellt auf das Beispiel des Durchschnitt<strong>sv</strong>erdieners<br />
und <strong>der</strong> für ihn ab 01.07.2002 errechneten Hinzuverdienstgrenze bei einem<br />
Einkommen aus den alten Bundeslän<strong>der</strong>n - aufgrund von „Son<strong>der</strong>zahlungen“<br />
in 2 Monaten bis zu 3.615,22 EUR und in den übrigen 10 Monaten eines<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres bis zu 1.807,61 EUR hinzuverdienen. Än<strong>der</strong>t sich die Hinzuverdienstgrenze<br />
durch die regelmäßige Anpassung zum 01.07. eines Kalen<strong>der</strong>jahres,<br />
ist sie von diesem Zeitpunkt an in <strong>der</strong> neuen Höhe zu beachten.<br />
Beispiel<br />
Der Versicherte bezieht eine 1 / 2-Teilrente. Seine individuelle Hinzuverdienstgrenze<br />
beträgt bis zum 30.06.2002 = 1.100,00 EUR monatlich, ab 01.07.2002<br />
= 1,115,00 EUR monatlich. Für den <strong>Rentner</strong> ergeben sich aufgrund von "Son<strong>der</strong>zahlungen"<br />
folgende Möglichkeiten zum unschädlichen Überschreiten <strong>der</strong><br />
Hinzuverdienstgrenze:<br />
■ vom 01. 01. bis 30. 06. 2002 in 2 Monaten bis zu 2.200,– EUR<br />
o<strong>der</strong><br />
■ vom 01. 01. bis 30. 06. 2002 in einem Monat bis zu 2.200,– EUR<br />
und<br />
vom 01. 07. bis 31.<strong>12</strong>. 2002 in einem weiteren<br />
Monat bis zu 2.230,– EUR<br />
o<strong>der</strong><br />
■ vom 01. 07. bis 31.<strong>12</strong>. 2002 in 2 Monaten bis zu 2.230,– EUR<br />
In den jeweils verbleibenden 10 Monaten des Kalen<strong>der</strong>jahres darf bis zu<br />
1.100,00 EUR bzw. 1.115,00 EUR hinzuverdient werden.<br />
Die Grundsätze zur Hinzuverdienstregelung bei Altersteilrenten gelten auch für<br />
Selbständige; mit Ausnahme des Überschreitens bis zum Doppelten <strong>der</strong> für einen<br />
Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze. Auch <strong>der</strong> Selbständige muss mit seinem<br />
Arbeitseinkommen die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen beachten.<br />
Die Einkünfte aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden<br />
bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Hinzuverdienstgrenzen zusammengerechnet.<br />
Für Rentenbezieher, <strong>der</strong>en Altersrente vor dem 01.01.2000 begonnen hat, gilt die<br />
bisherige Regelung weiter, wonach das zweimalige Überschreiten um nochmals<br />
einen Betrag bis zur Höhe <strong>der</strong> Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Jahres seit<br />
Rentenbeginn (sog. Rentenjahr) zulässig ist; also z.B. im Zeitraum von April eines<br />
Jahres bis einschließlich März des Folgejahres, wenn die Rente am 01.04.1999<br />
begonnen hat. Zudem gelten von den vorstehend genannten Hinzuverdienstgrenzen<br />
geringfügig abweichende Grenzwerte.<br />
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Altersrente und Hinzuverdienst