12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung
12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung
12 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - sv-beratung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
46<br />
gen aus <strong>der</strong> sozialen o<strong>der</strong> einer privaten Pflegeversicherung nicht erwerbsmäßig<br />
mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und<br />
eine etwaige parallel zur Pflegetätigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit 30 Stunden<br />
wöchentlich nicht übersteigt.<br />
Für die Durchführung <strong>der</strong> Versicherungspflicht von Pflegepersonen in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Rentenversicherung bedarf es eines Antrages <strong>der</strong> Pflegeperson bei <strong>der</strong> Pflegekasse<br />
bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen.<br />
Nähere Einzelheiten zur Versicherungspflicht und Beitragstragung von nicht erwerbsmäßig<br />
tätigen Pflegepersonen können Sie <strong>der</strong> BfA-Information Nr. 1 entnehmen.<br />
14.5 Berücksichtigungszeiten<br />
14.5.1 Berücksichtigungszeiten wegen Kin<strong>der</strong>erziehung<br />
Unter den gleichen Voraussetzungen, die für die Anrechnung von Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten<br />
gelten (vgl. hierzu Abschn. 14.3 dieses Kapitels), kann die Erziehung<br />
eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr einem Elternteil als<br />
Berücksichtigungszeit angerechnet werden. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig<br />
ausgeübten selbständigen Tätigkeit jedoch nur, soweit diese Zeiten<br />
Pflichtbeitragszeiten sind. Die Berücksichtigungszeit wegen Kin<strong>der</strong>erziehung beginnt<br />
bereits mit dem Tag <strong>der</strong> Geburt des Kindes und endet mit Vollendung seines<br />
10. Lebensjahres. Werden mehrere Kin<strong>der</strong> bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres<br />
gleichzeitig erzogen, wird die einzelne Berücksichtigungszeit - an<strong>der</strong>s<br />
als bei Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten - hierdurch nicht verlängert. Der Gesamtzeitraum<br />
<strong>der</strong> Berücksichtigungszeit endet in diesen Fällen mit Ablauf des 10-Jahreszeitraums<br />
für das zuletzt geborene Kind.<br />
Die Berücksichtigungszeit wird – wie die Kin<strong>der</strong>erziehungszeit - grundsätzlich bei<br />
dem Elternteil angerechnet, <strong>der</strong> das Kind überwiegend erzieht. Lassen sich überwiegende<br />
Erziehungsanteile eines Elternteils objektiv nicht feststellen, wird die<br />
Berücksichtigungszeit bei <strong>der</strong> Mutter angerechnet.<br />
Nähere Einzelheiten zu Berücksichtigungszeiten wegen Kin<strong>der</strong>erziehung können<br />
Sie <strong>der</strong> BfA-Information „Kin<strong>der</strong>erziehungsjahre“ entnehmen.<br />
14.5.2 Berücksichtigungszeiten wegen Pflege<br />
In <strong>der</strong> Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 konnte die nicht erwerbsmäßige häusliche<br />
Pflege eines Pflegebedürftigen auf Antrag bei <strong>der</strong> Pflegeperson als Berücksichtigungszeit<br />
anerkannt werden, wenn für die Pflege regelmäßig wöchentlich<br />
mindestens 10 Stunden aufgewendet wurden.<br />
Die Pflegepersonen mussten wegen <strong>der</strong> Pflege eine in ihrem zeitlichen Umfang<br />
eingeschränkte Beschäftigung ausüben o<strong>der</strong> zur Zahlung von freiwilligen Beiträ-<br />
Renten an Versicherte