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Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg

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10. Senat<br />

- 13 -<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Gramich<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Lamminger<br />

weitere Mitglieder: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Schießl<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> k. A. Balle<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Aalen<br />

Backnang<br />

Bad Urach<br />

Bruchsal<br />

Ettlingen<br />

Karlsruhe-Durlach<br />

Mannheim-Stadt<br />

Mühlacker<br />

Nürtingen<br />

Sinsheim<br />

Weinheim<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

Lohnsteuer,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem gesamten Gerichtsbezirk:<br />

a) Entscheidungen nach § 21 Abs. 3 FGO,<br />

b) Entscheidungen nach § 21 b Abs. 6 GVG i. V. m. § 4 FGO.<br />

3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums<br />

Karlsruhe mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

und Rastatt<br />

wegen<br />

a) Körperschaftsteuer,<br />

b) Gewerbesteuer,<br />

Lohnsteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG,<br />

Feststellung des gemeinen Werts der Anteile (auch nach § 151 Abs. 1 Satz 1

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