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Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg

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11. Senat<br />

- 21 -<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Stolz<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Merz<br />

weiteres Mitglied: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Freifrau Marschall von<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

Bieberstein-Messerschmidt<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Emmendingen<br />

Singen<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Lohnsteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />

Vermögensteuer<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig<br />

a) für eingehende Streitsachen, in denen das beteiligte Finanzamt im Bezirk des Regierungspräsidiums<br />

Freiburg liegt<br />

wegen Erbschaft- und Schenkungsteuer,<br />

b) für die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 beim 2. Senat anhängigen Streitsachen<br />

wegen Erbschaft- und Schenkungsteuer – einschließlich der ruhenden, ausgesetzten<br />

und unterbrochenen Verfahren. Ausgenommen sind davon die Verfahren, in denen<br />

mit Ablauf des 27. November 2009 bereits zu einem Gerichtstermin geladen wurde.<br />

3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem gesamten Gerichtsbe-<br />

zirk<br />

wegen<br />

a) Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 FGO)<br />

sowie Marktordnungssachen<br />

aa) Zölle einschließlich Zolltarif, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,<br />

zugehörige Erstattungen und Subventionen,<br />

bb) bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,

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