Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg
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2. Senat<br />
- 17 -<br />
Außensenate in Freiburg<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Renz<br />
regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Raufer<br />
weitere Mitglieder: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Werth<br />
Zuständigkeitsbereich:<br />
Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Menzer<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
Lahr<br />
Müllheim<br />
Offenburg<br />
Rastatt<br />
Rottweil<br />
Überlingen<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />
Gewerbesteuer,<br />
Lohnsteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />
Vermögensteuer<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums<br />
Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt<br />
und Überlingen<br />
wegen<br />
a) Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz,<br />
b) Grunderwerbsteuer<br />
3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.<br />
4. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist der 2. Senat zuständig für die mit Ablauf des 31.<br />
Dezember 2010 beim 3. Senat anhängigen Streitsachen, die das Finanzamt Überlingen<br />
betreffen, einschließlich der ruhenden, ausgesetzten oder unterbrochenen Verfahren.<br />
Davon ausgenommen sind die Streitsachen, für die der 3. Senat nach der für<br />
ihn maßgebenden Nr. 2 des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s zuständig ist, und die Streit-