01.12.2012 Aufrufe

Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg

Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg

Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2. Senat<br />

- 17 -<br />

Außensenate in Freiburg<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Renz<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Raufer<br />

weitere Mitglieder: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Werth<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Menzer<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Lahr<br />

Müllheim<br />

Offenburg<br />

Rastatt<br />

Rottweil<br />

Überlingen<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Lohnsteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />

Vermögensteuer<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums<br />

Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt<br />

und Überlingen<br />

wegen<br />

a) Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz,<br />

b) Grunderwerbsteuer<br />

3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.<br />

4. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist der 2. Senat zuständig für die mit Ablauf des 31.<br />

Dezember 2010 beim 3. Senat anhängigen Streitsachen, die das Finanzamt Überlingen<br />

betreffen, einschließlich der ruhenden, ausgesetzten oder unterbrochenen Verfahren.<br />

Davon ausgenommen sind die Streitsachen, für die der 3. Senat nach der für<br />

ihn maßgebenden Nr. 2 des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s zuständig ist, und die Streit-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!