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Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg

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6. Senat<br />

- 7 -<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong><br />

Prof. Dr. Wilke<br />

regelmäßige Vertreterin: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Karl<br />

weiteres Mitglied: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Tietz<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Heidenheim<br />

Stuttgart III<br />

Stuttgart - Körperschaften<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte<br />

Gewerbesteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />

Lohnsteuer<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig<br />

für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Stuttgart und<br />

Tübingen mit Ausnahme des Bezirks des Finanzamts Überlingen<br />

wegen<br />

a) Körperschaftsteuer,<br />

b) Gewerbesteuer,<br />

Lohnsteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG,<br />

Feststellung des gemeinen Werts der Anteile (auch nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />

BewG)<br />

für Körperschaften<br />

c) Haftung hinsichtlich der Nr. 2 a) und b)<br />

d) Kapitalertragsteuer, Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, Steuerabzug bei<br />

beschränkt Steuerpflichtigen, Wohnungsbauprämien, Sparprämien.

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