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Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg

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7. Senat<br />

- 9 -<br />

Vorsitzender: Präsident des <strong>Finanzgericht</strong>s Dr. Korte<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Rupp<br />

weiteres Mitglied: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Wagner<br />

Zuständigkeitsbereich<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen das Finanzamt<br />

Heidelberg<br />

Beteiligter ist<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

Lohnsteuer,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen das beteiligte Finanzamt<br />

in den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart oder Tübingen liegt,<br />

wegen Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.

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