Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg
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7. Senat<br />
- 9 -<br />
Vorsitzender: Präsident des <strong>Finanzgericht</strong>s Dr. Korte<br />
regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Rupp<br />
weiteres Mitglied: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Wagner<br />
Zuständigkeitsbereich<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen das Finanzamt<br />
Heidelberg<br />
Beteiligter ist<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
Lohnsteuer,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />
Gewerbesteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen das beteiligte Finanzamt<br />
in den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart oder Tübingen liegt,<br />
wegen Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.