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Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg

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Sind alle ehrenamtlichen Richter der Hilfsliste eines Senats verhindert, so ist - in entsprechender<br />

Anwendung der Regelung im <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> unter: „Zusatz für<br />

alle Senate 1. Vertretung Buchstabe a) Abs. 2“ - auf die Hilfsliste des danach jeweils<br />

in Betracht kommenden Senats zurückzugreifen.<br />

Im Fall der Unterbrechung der Sitzung wird die turnusmäßige Heranziehung der ehrenamtlichen<br />

Richter zu den Sitzungen nicht berührt.

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