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Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg

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mens des Klägers. Für diese gesondert erfassten Verfahren sind die Außensenate in<br />

Freiburg wie folgt zuständig:<br />

Der 2. Senat für das 1. eingehende Verfahren,<br />

der 3. Senat für das 2. eingehende Verfahren,<br />

der 11. Senat für das 3. eingehende Verfahren,<br />

der 14. Senat für das 4. eingehende Verfahren.<br />

Für die weiteren eingehenden Verfahren beginnt die Zuständigkeit wieder mit dem 2.<br />

Senat in der vorstehend niedergelegten Reihenfolge.<br />

III. Alle Senate betreffenden Regelungen für Kindergeldstreitsachen<br />

Bei Streitigkeiten in Kindergeldsachen ist für Nebenverfahren im Sinne des Zusatzes<br />

für alle Senate Nr. 3 des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s kraft Sachzusammenhangs der<br />

Senat zuständig, bei dem das Hauptsacheverfahren anhängig ist oder war.<br />

Ist oder war bei Streitigkeiten in Kindergeldsachen bei einem Senat ein Nebenverfahren<br />

(z.B. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, PKH-Antrag) anhängig, so besteht die<br />

Zuständigkeit dieses Senats kraft Sachzusammenhangs auch für das Hauptsacheverfahren.<br />

In Fällen des Sachzusammenhangs (z.B. Klagen wegen Kindergeld für dasselbe Kind<br />

oder ein weiteres Kind) ist der Senat zuständig, bei dem das erste den Sachzusammenhang<br />

begründende Verfahren anhängig ist.

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