Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg
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mens des Klägers. Für diese gesondert erfassten Verfahren sind die Außensenate in<br />
Freiburg wie folgt zuständig:<br />
Der 2. Senat für das 1. eingehende Verfahren,<br />
der 3. Senat für das 2. eingehende Verfahren,<br />
der 11. Senat für das 3. eingehende Verfahren,<br />
der 14. Senat für das 4. eingehende Verfahren.<br />
Für die weiteren eingehenden Verfahren beginnt die Zuständigkeit wieder mit dem 2.<br />
Senat in der vorstehend niedergelegten Reihenfolge.<br />
III. Alle Senate betreffenden Regelungen für Kindergeldstreitsachen<br />
Bei Streitigkeiten in Kindergeldsachen ist für Nebenverfahren im Sinne des Zusatzes<br />
für alle Senate Nr. 3 des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s kraft Sachzusammenhangs der<br />
Senat zuständig, bei dem das Hauptsacheverfahren anhängig ist oder war.<br />
Ist oder war bei Streitigkeiten in Kindergeldsachen bei einem Senat ein Nebenverfahren<br />
(z.B. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, PKH-Antrag) anhängig, so besteht die<br />
Zuständigkeit dieses Senats kraft Sachzusammenhangs auch für das Hauptsacheverfahren.<br />
In Fällen des Sachzusammenhangs (z.B. Klagen wegen Kindergeld für dasselbe Kind<br />
oder ein weiteres Kind) ist der Senat zuständig, bei dem das erste den Sachzusammenhang<br />
begründende Verfahren anhängig ist.