Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg
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b) verbindlicher Auskünfte (§ 89 Abs. 2 AO) einschließlich Gebühren (§ 89<br />
Abs. 3 bis 5 AO),<br />
c) Haftungs- und Duldungsbescheiden (§ 191 und § 192 AO),<br />
d) Angelegenheiten der Außenprüfung (§ 193 bis § 217 AO),<br />
e) Angelegenheiten des Erhebungsverfahrens (§ 218 bis § 248 AO)- insbesondere<br />
Abrechnungsbescheide, Stundung und Erlass,<br />
f) Angelegenheiten des Vollstreckungsverfahrens (§ 249 bis § 346 AO).<br />
Betrifft eine Streitsache im Sinne des Satzes 1 Buchstaben a bis f mehrere Steuerarten,<br />
so ist die Streitsache von dem Senat zu bearbeiten, der für die Steuer einschließlich<br />
steuerlicher Nebenleistungen mit dem höchsten Streitwert zuständig ist. Bei gleichem<br />
Streitwert ist der Senat mit der niedrigeren Ordnungsziffer zuständig. Die Regelung<br />
in Nr. 6 des Zusatzes gilt insoweit nicht.<br />
Die Zuständigkeit der einzelnen Senate für die Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)<br />
und Körperschaftsteuer erstreckt sich auch auf Abgaben und Zuschläge,<br />
die bei der Veranlagung dieser Steuern mitzuerheben sind.<br />
3. Für Nebenverfahren, wie z. B. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, einstweilige<br />
Anordnung, Prozesskostenhilfe, ist der Senat zuständig, bei dem die Hauptsache<br />
rechtshängig ist, oder, wenn sie noch nicht anhängig ist, rechtshängig werden würde.<br />
Für nach einem Wechsel der Zuständigkeit anhängig werdende Nebenverfahren ist<br />
der Senat zuständig, bei dem die Hauptsache rechtshängig ist.<br />
Für Kostensachen (einschließlich des Antrags auf Einleitung der Vollstreckung aus<br />
ihnen) ist der Senat zuständig, der die zugrundeliegende Entscheidung erlassen hat,<br />
soweit nicht eine besondere Zuständigkeit festgelegt ist.<br />
4. Die Senate entscheiden über Fragen der AO und FGO, soweit nicht die Zuständigkeit<br />
eines anderen Senats gegeben ist.<br />
5. Richtet sich die Klage gegen die Oberfinanzdirektion, das Finanzministerium oder das<br />
Bundesministerium der Finanzen, so gilt der Streitfall als zum Bezirk desjenigen Finanzamts<br />
gehörig, das auf dem betreffenden Abgabengebiet für den Kläger im übrigen<br />
zuständig ist; die durch den <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> begründete Zuständigkeit eines<br />
bestimmten Senats bleibt unberührt.<br />
Richtet sich die Klage gegen eine Kirchenbehörde, so ist der Gerichtsteil zuständig, in<br />
dessen Bezirk diese ihren Sitz hat.<br />
Richtet sich eine Klage in Steuerberatungsangelegenheiten gegen eine oberste Landesbehörde<br />
und hat der Kläger weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
noch seine Geschäftsleitung in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>, so ist der 4. Senat zuständig.<br />
6. Im Falle der objektiven Klagehäufung (§ 43 FGO) verbleibt es, wenn mehrere Abgabearten<br />
im Streit sind, bei der nach dem <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> festgelegten Zuständigkeit<br />
der Senate. Die Sache ist zunächst jeweils von dem Senat zu bearbeiten,<br />
der die niedrigere Ordnungsziffer hat. Die Regelung in Nr. 2 Satz 2 des Zusatzes bleibt<br />
hiervon unberührt.